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Steuerliche Absetzbarkeit von Versicherungen

 

Für viele Bürger ist die alljährliche Einkommensteuererklärung ein lästiges Übel. In manchen Fällen bringt allerdings das steuerliche Absetzen von Versicherungen einen geldwerten Vorteil.

 

Anbei eine Checkliste der Versicherungsbeiträge, die sich steuermindernd auswirken können:

 

1) Werbungskosten

Unter diesem Posten fallen alle Versicherungen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Beispielsweise ist die Betriebshaftpflichtversicherung eines Selbständigen voll absetzbar. Viele Versicherungen decken sowohl berufliche als auch private Risiken ab, wie Unfall-, Rechtsschutz- und Privathaftpflichtversicherung. Hier werden die Beiträge in einen privaten und einen beruflichen Anteil aufgeteilt. Meist wird von den Finanzämter pauschal die Hälfte des Jahresbeitrages anerkannt. Wenn Sie einen höheren beruflichen Anteil geltend machen wollen, wird eine Bestätigung der Versicherungsgesellschaft benötigt, die die genaue Aufteilung ausweist. Unter „Werbungskosten“ fallen alle Kosten, die durch den Beruf entstehen, wie beispielsweise Arbeitsmittel, Arbeitszimmer, Kosten für Berufsaus-, Berufsfort- und Weiterbildung, Fahrten zur Arbeit usw. Vom Finanzamt werden dafür pauschal € 1000 angesetzt (Arbeitnehmerpauschbetrag). Bitte prüfen sie, ob ihre gesamten Werbungskosten diesen Pauschbetrag überschreiten, denn nur dann macht die Auflistung der einzelnen Posten Sinn.

Einzutragen sind diese Kosten beim Arbeitnehmer in der Anlage „N“ in der Zeile 48. Bei Selbständigen sind die Werbungskosten Betriebsausgaben, die sich gewinnmindernd in der Einnahmenüberschussrechnung bzw. der Bilanz auswirken.

 

2) Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Das Ziel der Vorsorge ist der Schutz gegen allgemeine Lebensrisiken, wie Tod, Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Haftungsansprüche Dritter. Unter diesen Posten fallen auch die gesetzlichen Abgaben für Kranken-, Arbeitslosigkeits- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte erhalten eine Bescheinigung ihres Versicherers, in der der steuerlich absetzbare Basissatz ausgewiesen ist. Anrechenbar sind private Absicherungen gegen Tod, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, Kfz-Versicherung, sowie anteilige private Beiträge von Privathaftpflicht- und Unfallversicherung. Außerdem Beiträge zur Kapitallebensversicherung für Verträge, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden. Der Höchstbetrag ist für nicht selbständig Tätige € 1.900 und für Selbständige € 2.800 pro Person. In der Realität ist es allerdings so, dass bei den meisten Bürgern mit den gesetzlichen Sozialabgaben, v.a. der Krankenversicherung, dieser Pauschbetrag ausgeschöpft ist. Bitte prüfen Sie, ob unter diesem Posten noch ein Teil ihrer Versicherungsbeiträge absetzbar ist.

Nicht anrechenbar sind Kasko-, Wohngebäude-, Hausrat- und Reiseversicherungen.

Einzutragen in Anlage „Vorsorgeaufwand“ in den Zeilen 48-52.

 

3) Vorsorgeaufwand

Hierzu zählen Beiträge zur Altersversorgung, wie berufsständische Versorgungseinrichtungen und die Rüruprente. Es können max. € 20.000 pro Jahr abgesetzt werden.

Einzugtragen in Anlage „Vorsorgeaufwand“ unter: „Beiträge zur Altersvorsorge“ in den Zeilen 5 und 7.

 

4) Riesterrente

Sie erhalten von ihrem Anbieter eine „Bescheinigung nach § 92 ESTG“, aus der Sie den einzutragenden Betrag entnehmen. Ein Jahresbetrag bis € 2100 kann berücksichtigt werden. Die Riesterförderung besteht aus Zulagen und Steuervorteilen. Zusätzlich zu einer Grundzulage von € 154 für jeden, der sozialversicherungspflichtig tätig ist, gibt es € 185 Kinderzulage für jedes kindergeldpflichtige Kind. Die Voraussetzung für die volle Riesterförderung ist, dass Sie 4 % des rentenversicherungspflichtigen Jahreseinkommen in Ihren Vertrag einbezahlen. Zusätzlich zu den Zulagen gewährt das Finanzamt eine Steuerermäßigung in Form von Sonderausgaben. Das Finanzamt führt für Sie automatisch eine sog. Günstigerprüfung durch, d.h. die für den Bürger günstigste Variante wird gewählt.

Einzutragen in Anlage „AV“ in die Zeile 8.

 

5) Lebensversicherungen

Einen weiteren Steuervorteil bieten private Kapitallebens- und Rentenversicherungen bzw. deren fondsgebundene Varianten. Unter der Voraussetzung, dass der Vertrag vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, die Laufzeit mindestens 12 Jahre beträgt und die Beiträge für mindestens 5 Jahre entrichtet wurden, ist der Ertrag steuerfrei. Der Ertrag errechnet sich aus dem Auszahlungsbetrag abzgl. der erbrachten Beiträgen.

Bei nach dem 01.01.2005 abgeschlossenen Verträgen wird bei Auszahlung der Ertrag mit dem persönlichen Steuersatz abgerechnet. Nur zur Hälfte besteuert wird der Ertrag (Halbeinkünfteverfahren), wenn der Vertrag 12 Jahre gelaufen ist und nach dem 60. Lebensjahr ausbezahlt wird.

Für ab dem 01.04.2009 abgeschlossene Versicherungen kann dieses Halbeinkünfteverfahren nur dann angewendet werden, wenn der Vertrag einen Mindesttodesfallschutz von 50 % der einbezahlten Beiträge enthält.

Bei Verträgen, die ab 01.01.2012 abgeschlossen wurden kommt eine weitere Einschränkung hinzu. Hier gilt das Halbeinkünfteverfahren nur dann, wenn die Auszahlung nach dem 62. Lebensjahr erfolgt.

 

Die steuerfreie Auszahlung einer Versicherung ist wie jeder Steuervorteil einer Geldanlage, immer nur ein Bonbon. Er darf nie der alleinige Grund für den Abschluss eines Vertrage sein. Es ist v.a. in der aktuellen Niedrigzinsphase, unter der auch die Lebensversicherer zu leiden haben, zu hinterfragen, ob das Auflösen bzw. Verkaufen des Vertrages nicht die bessere Variante ist. Häufig bestehen parallel zur kapitalbildenden Versicherung weitere Darlehensverpflichtungen. Lassen Sie von einem Fachmann prüfen, ob die Tilgung der Kredite nicht die bessere Wahl ist.

Im Bereich der Geldanlagen gilt, dass eine flexible Anlage mit gutem Zinsertrag, der versteuert werden muss, einer steuerfreien Anlage vorzuziehen ist, die wenige oder keine Zinsen abwirft.

 

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