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Ist in ihrer Hausratversicherung grobe Fahrlässigkeit eingeschlossen?

Ein alltäglicher Fall – Martin H. Verlässt die Wohnung. Bei seiner Rückkehr stellt er fest, dass bei ihm eingebrochen wurde. Die Zimmer sind durchwühlt, Schubladen und Schränke wurden aufgehebelt und diverse Gegenstände gestohlen. Ein typischer Fall für die Hausratversicherung, die Schäden am beweglichen Inventar durch Brand, Leitungswasser, Sturm/Hagel und Einbruchdiebstahl absichert. Eine zusätzliche Schutzmaßnahme gegen Elementarschäden ist möglich und ggf. auch sinnvoll.

Grobe Fahrlässigkeit kann zur Leistungskürzung führen

Im besagten Fall leistete der Versicherer nur zur Hälfte, da die Haustür nicht abgeschlossen war. Somit konnte sich der Einbrecher mit vergleichsweise einfachen Mitteln Zugang zur Wohnung verschaffen. Dies stellt ein grob fahrlässiges Verhalten dar, urteilt das Landgericht Kassel (Az.: 5 O 2653(09). Ähnliche Kürzungen nehmen Versicherungsgesellschaften auch dann vor, wenn bei brennender Kerze der Raum oder bei laufender Spülmaschine die Wohnung verlassen wird.

Wie ist Fahrlässigkeit definiert?

Laut Wikipedia ist Fahrlässigkeit „ein vor allem in der Rechtssprache geläufiger Fachausdruck“. Neben dem Vorsatz beschreibt die Fahrlässigkeit eine weitere Verschuldensform und die mit ihr verknüpfte innere Einstellung des Täters gegenüber dem von ihm verwirklichten Tatbestand. Das bedeutet, dass der Täter bei Eintritt und Verursachung des tatbestandlichen Erfolges, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Ach gelassen hat. Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung wird dabei im Lichte der objektiven Vorhersehbarkeit des Erfolges beurteilt. Die Maßstäbe dafür sind im Zivilrecht in § 276 Abs. 2 Satz 1 BGB und im Strafrecht § 15 StGB geregelt. Die verwendeten Fahrlässigkeitsbegriffe müssen in ihrer Bedeutung nicht deckungsgleich sein. Umgangssprachlich bedeutet Fahrlässigkeit, dass eine Handlung „unvorsichtig“ bzw. „verantwortungslos“ vorgenommen wird. Fahrlässig handelt also jemand, der „ohne die in seinem Fall gebotene Vorsicht  vorgeht“.

Unterversicherung ist problematisch

Im Regelfall versichert eine Gesellschaft die fixe Summe von € 650 pro qm – dies ergibt bei einer Wohnung mit 100 qm Wohnfläche eine Versicherungssumme in Höhe von € 65.000. Besitzt allerdings jemand Antiquitäten oder nur eine kleine Wohnung mit vielen Wertsachen, so reicht diese Summe nicht aus und muss dementsprechend angepasst werden, ansonsten drohen bei einer Schadensregulierung prozentuale Abzüge. In einer Hausratversicherung ist der entstandene Schaden immer zum Neuwert versichert, d.h. zum Wiederbeschaffungswert. Um im Schadensfall Unklarheiten zu vermeiden, ist es sinnvoll Fotos aller vorhanden Gegenstände anzufertigen und eine Liste zu erstellen.

Altverträge prüfen

Vielen Bürgern ist leider nicht bekannt, dass sich durch den Wettbewerb unter den Gesellschaften oftmals die Versicherungsbedingungen zugunsten des Kunden verbessert haben. Manche Altverträge leisten nur eine geringe Summe bei Überspannungsschäden oder sind schlichtweg nach dem heutigen Stand zu teuer. Auch verzichten viele neue Tarife auf eine Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit. Eine Prüfung des bestehenden Vertrages lohnt sich allemal, denn bei älteren Policen behalten sich Versicherer oftmals das Recht vor, nicht oder nur anteilsmäßig zu zahlen. Demzufolge entgehen dem Versicherten insbesondere bei Totalschäden durch Leitungswasser oder Feuer, je nach Schwere und Grad der Fahrlässigkeit, hohe Summen. Mindestens genauso wichtig ist der Einschluss in der Wohngebäudeversicherung.

Ist eine Hausratversicherung überhaupt notwendig?

Die Hausratversicherung gehört nicht zu den existenziell wichtigen Versicherungen wie Privathaftpflicht-, Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherung. Daher ist der Sinn eines Vertrages dieser Art zu hinterfragen, wenn das Inventar der Wohnung nur wenig Wert besitzt oder die Wiederbeschaffung nach einem Totalschaden für den Eigentümer keinerlei finanzielles Problem darstellt. Ansonsten gilt, für einen vergleichsweise geringen Beitrag ist ein breites Spektrum an Schäden abgedeckt. Meiner Meinung nach fraglich ist dagegen der Einschluss einer Glasversicherung, denn Defekte dieser Art sind meist überschaubar. Ausnahmen bilden etwa  Wintergarten, teure Türverglasungen oder wenn kleine Kinder zur Familie gehören.

 

 

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