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Hausratversicherung – vermeiden Sie diese sechs Fehler

Die Hausratversicherung ist die private Versicherung mit der höchsten Vertragsabschlussquote hierzulande. Sie sichert das (bewegliche) Inventar einer Wohnung oder einem Haus gegen Schäden durch Feuer einschl. Blitzschlag, Leitungswasser, Sturm/Hagel sowie auch Einbruch und Vandalismus ab. Optional können auch Elementarschäden einbezogen werden. Im Schadensfall ersetzen die Gesellschaften die Kosten für die Wiederbeschaffung gleichwertiger Gegenstände zum Neupreis. Wie so oft zeigt sich jedoch erst im Schadensfall, ob alles richtig gemacht wurde.

Anbei eine Auflistung, worauf beim Abschluss einer Hausratversicherung zu achten ist:

1. Ermittlung der Versicherungssumme

Die Höhe der Versicherungssumme gilt bei einer Hausratversicherung als wichtigster Punkt im Vertrag. Damit die Summe ermittelt werden kann, gibt es zwei Möglichkeiten: Anhand eines Wertermittlungsbogens werden die einzelnen Werte aufgelistet, bewertet und addiert. Da jedoch diese Methode in der Praxis sehr aufwendig ist, hat sich die zweite Variante der Berechnung mit einer pauschalen Versicherungssumme durchgesetzt – meist handelt es sich um € 650 pro Quadratmeter . Im Regelfall reicht diese Summe aus – Ausnahme, bei sehr edlem Inventar, teuren Antiquitäten oder hochwertigen technischen Geräten. Im Bedarfsfall ist daher die Versicherungssumme nach oben anzupassen. Wichtig: Prüfen Sie in regelmäßigen Abständen, ob der vertraglich festgelegte Wert noch ausreicht.

2. Ermittlung der Wohnfläche

Wie bereits im ersten Punkt erwähnt, errechnet sich die Versicherungssumme aus der Größe der Wohnfläche. Zur Ermittlung werden alle Flächen, die privaten wohnwirtschaftlichen Zwecken dienen, herangezogen. Dazu zählen auch Diele/Flur, Innenpool, Sauna und Wintergarten. Im Regelfall nicht eingerechnet sind: Loggia, Balkon, Terrasse, Gemeinschaftsräume (Fahrrad- und Waschkeller), sowie Keller- und Speicherräume, die nicht zu Hobby- oder Wohnzwecken ausgebaut sind. Wurde bei Vertragsabschluss die Fläche zu niedrig angegeben, so darf der Versicherer im Schadensfall die Leistung reduzieren oder auch ganz verweigern. Bei Unklarheiten den Mietvertrag zur Hand nehmen oder ggf. die Fläche selbst ausmessen.

3. Unterversicherungsverzicht
 
Dieser Passus gehört in den Vertrag. Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass die Versicherungssumme niedriger ist, als der tatsächliche Wert des Inventars. Die Unterversicherung hat im Regelfall zur Folge, dass die Versicherungsgesellschaft den Schaden nur anteilig bezahlt. Beträgt beispielsweise die Versicherungssumme € 40.000, der Wert des Hausrates liegt bei
€ 100.000 und durch ein Ereignis, das im Vertrag enthalten ist, entsteht ein Schaden in Höhe von  € 60.000. Ohne Unterversicherungsverzicht zahlt nun die Gesellschaft lediglich 60 Prozent des Schadens, also € 24.000 – mit Unterversicherungsverzicht die volle Versicherungssumme, nämlich € 40.000. Die Leistung ist hier auf die Höhe der Versicherungssumme begrenzt.

4. Nachweis über vorhandenes Inventar

Kommt es zu einem Schadensfall, so muss der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringen, dass er die beschädigten oder gestohlenen Gegenstände auch tatsächlich besessen hat. Ist dies nicht bzw. nicht mehr möglich, kann die Versicherungsgesellschaft die Regulierung des Schadens verweigern. Passende Tabellen zum Auflisten des Inventars nach Zimmer und Wert, sind auch im Internet zu finden. Sinnvoll sind Scans und Fotos von Kaufbelegen. Idealerweise sind die Belege so zu speichern, dass sie nach einem Schaden verfügbar sind, etwa auf einem USB-Stick, der außerhalb der Wohnung gelagert wird oder in einer Cloud. Die Bestandsliste ist regelmäßig zu aktualisieren.

5. Einschluss von Wertgegenständen

Beim Einbruchdiebstahl unterscheiden sich die einzelnen Tarife im Detail. Denn entgegen der Empfehlung der Polizei, Wertsachen – wie Schmuck, Wertpapiere und Bargeld – in einem Bankschließfach oder Safe aufzubewahren, finden sich diese in der Wohnung oder im Haus meist unverschlossen. Im Schadensfall leistet unter diesen Umständen nicht jeder Vertrag, prüfen Sie dahingehend die Versicherungsbedingungen. Von großer Bedeutung ist ein weiterer Punkt, nämlich der Einbruchdiebstahl aus dem Auto. Es ist wichtig, dass der Vertrag zu den eigenen Lebensumständen passt.

6. Höhere Gefahren der Versicherung mitteilen

Eine höhere Gefährdung liegt vor, wenn das Risiko eines Versicherungsfalles für die Gesellschaft steigt. Unter diesen Punkt fällt vor allem die Einbruchgefahr durch Abwesenheit (meist ab 60 Tagen), der Aufbau von Gerüsten, die Umwandlung von Wohn- in Gewerberäume oder dem Entfernen einer Alarmanlage. Laut §23 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat der Versicherungsnehmer die Pflicht den Versicherer über eine Änderung der Gefahrenlage umgehend zu informieren. Geschieht das nicht, kann im Schadensfall die Leistung gekürzt oder gänzlich verweigert werden. Wie so häufig im Leben gilt auch hier: Lieber eine Mitteilung zu viel, als eine zu wenig.

 

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