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Nov 16 2016

Schluss mit Extragebühr bei Bausparverträgen

Wie schon mehrfach berichtet, erlitten die Bausparkassen Misserfolge vor Gericht, da sie ihren Kunden im großen Stil hoch verzinste Altverträge gekündigt haben. Nun widerfuhr ihnen eine weitere juristische Niederlage im Zusammenhang mit der erhobenen Darlehensgebühr.

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klagt gegen Darlehensgebühr

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat kürzlich gegen die Bausparkasse Schwäbisch-Hall Klage eingereicht. Gegenstand des Anstoßes war der § 10 der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB), der bestimmt, dass bei Auszahlung des Bauspardarlehens eine sogenannte Darlehensgebühr in Höhe von zwei Prozent der Kreditsumme erhoben und dem Darlehen aufgerechnet wird. Nach Meinung der Verbraucherschützer verstößt jedoch diese Klausel gegen § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – der Kunde werde entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Bundesgerichtshof (BGH) erklärt Darlehensgebühr für unwirksam

Im Urteil XI ZR 552/15 schloss sich der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs der Meinung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen an und erklärte die Darlehensgebühr für unwirksam. In der Urteilsbegründung heißt es, „diese Gebühr stelle ein Entgelt dar, die nicht in Abhängigkeit von der Laufzeit ausgestaltet sei“. Im Gegensatz dazu sieht das gesetzliche Leitbild der Kreditverträge nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einen laufzeitabhängigen Zins vor. Außerdem stehen Entgeltklauseln, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind, nicht im Einklang mit den wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung. Hier werden Tätigkeiten auf den Kunden übertragen, welche die Gesellschaft entweder gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet bzw. im eigenen Interesse erbringt. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung dar, so der BGH: „Insbesondere wird die Gebühr nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leistet.“

Klage in zwei Vorinstanzen abgewiesen

Interessant zu wissen ist, dass die Klage beim Landgericht Heilbronn und ebenso beim Oberlandesgericht Stuttgart abgewiesen wurde. Erst die vom OLG Stuttgart zugelassene Revision des Klägers brachte den gewünschten Erfolg.

 

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