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Berufsunfähigkeitsversicherung, Stefan Vetter, Ihr Makler in Wunsiedel, informiert aktuell über Geld- und Versicherungsangelegenheiten

Versicherungsschutz von Flüchtlingshelfern

Deutschland engagiert sich und hilft den Flüchtlingen. Um Menschen in Not mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Spielsachen versorgen zu können, nehmen sich Arbeitnehmer in München, Berlin, Frankfurt und Leipzig frei. So werden Notunterkünfte geschaffen, Möbel gesammelt und Sprachunterricht erteilt. Aber wie ist die Situation, wenn Helfer einen Schaden verursachen bzw. selbst erleiden?

Persönliches Engagement ist Privatangelegenheit

Leider machen sich viele ehrenamtliche Helfer keine Gedanken über ihren Versicherungsschutz bei Schadensfällen. Hier gilt grundsätzlich: Eigeninitiative ist prinzipiell Privatsache!

Bei organisierten Einsätzen leistet die gesetzliche Unfallversicherung

Für alle ehrenamtlichen aktiven Bürger gilt, nur bei organisierten Einsätzen besteht bei einem Schaden am eigenen Körper, Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Egal ob sie bei der freiwilligen Feuerwehr, der Kirche, als Wahlhelfer oder als Schöffe tätig sind. Entscheidend ist dabei, dass dies freiwillig, unentgeltlich, zum Wohle anderer und im Auftrag einer Schule, einer Anstalt oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geschieht, so Stefan Boltz, Sprecher der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Berlin. Kommt es bei solch einer Tätigkeit oder auf dem Weg zwischen Wohn- und Einsatzort zu einem Unfall, werden die Kosten für die ärztliche Behandlung und evtl. nachfolgende Rehamaßnahmen übernommen. Bei einer bleibenden Schädigung erfolgt eine monatliche Rentenleistung. Wichtig zu wissen, dass bereits bei einem kleinen privaten Umweg, beispielsweise zur Post oder zum Bäcker, kein Schutz mehr besteht. Die Behandlungskosten werden in diesem Fall von der Krankenkasse übernommen, bei bleibenden Schäden erfolgt jedoch keine Leistung.

Auch für Flüchtlingshelfer gilt die gesetzliche Unfallversicherung

Da Flüchtlingshelfer mit ihrem Engagement Städte und Landkreise unterstützen, gilt hier der gesetzliche Versicherungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), so Stefan Boltz. Allerdings sollte man beachten, dass automatisch nur dann Versicherungsschutz der Freiwilligen vorhanden ist, wenn die Hilfeleistung unter der Regie einer Kommune geschieht – beispielsweise in Unterkünften oder an Bahnhöfen. Diese muss die Anweisungen erteilen und letztendlich die Verantwortung für den Einsatz tragen. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass alles was aus Eigeninitiative geschieht, Privatsache ist und sei es auch nur Nahrungsmittel oder Kleidung vorbei zu bringen. Kommt es dabei zu einem Unfall, besteht kein Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung, egal ob es sich nun um ein soziales Engagement handelt.

Auf organisierte Hilfe setzen, ansonsten ist der Versicherungsschutz gefährdet

Aus den oberen Textzeilen ergibt sich, dass der Helfer aus Selbstschutz sich nur organisiert für Flüchtlinge einsetzen soll, empfiehlt Elke Weidenreich, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfahlen. Am einfachsten ist dies, wenn man sich bei der zuständigen Kommune oder kurzfristig bei Verbänden bzw. Vereinen anmeldet, die vor Ort die Organisation übernehmen. Die DGUV rät Listen auszulegen, in welche sich die Helfer eintragen können. Folglich muss im Schadensfall nicht langwierig überprüft werden, ob der geschädigte Bürger auch tatsächlich für die Kommune tätig war oder nicht. „Wer sich nicht gemeldet hat, dem fällt im Ernstfall der Nachweis schwer, dass er fürs Gemeinwohl aktiv war“, warnt Elke Weidenreich. Enorm wichtig ist dies für Freiberufler und Selbständige ohne private Krankengeld- oder Krankentagegeld-Versicherung, wenn sie durch einen Unfall im Beruf ausfallen. Weitere Informationen erteilt die kostenfreie Hotline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter 0800-6050404. Falls noch nicht geschehen, sollte generell über den Abschluss einer privaten Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung nachgedacht werden. Denn diese Verträge leisten auch dann, wenn ein Schaden bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit eintritt.

Leistungen der Haftpflichtversicherung

„Was sich sozial engagierte Bürger außerdem fragen sollten, ist: Wie läuft das eigentlich, wenn ich bei meinem Engagement andere schädige, ob aus kurzer Unachtsamkeit oder Fahrlässigkeit?“, gibt die Expertin zu bedenken. Den wenigsten, die bei einem sozialen Einsatz Hilfe leisten, ist dieser Umstand bewusst, bis zu dem Zeitpunkt, in dem ein Schaden eintritt. Dies kann sowohl eine im Gedränge beschädigte Brille sein, als auch eine körperliche Schädigung. Wer als Mitglied eines Vereins Flüchtlingen hilft, ist im Regelfall über dessen Haftpflichtversicherung geschützt, so Frau Weidenreich. Es empfiehlt sich, dies im Vorfeld abzuklären. Gleiches gilt für den Helfer, der vor Ort bei der Kommune angemeldet ist. Bitte prüfen Sie, wenn sie ehrenamtlich außerhalb einer Kommune oder eines Vereins tätig sind, ob ihre Privathaftpflichtversicherung – die wichtigste private Absicherung überhaupt - Schäden im Ehrenamt abdeckt. Denn nicht jeder Anbieter leistet bei Vorkommnissen dieser Art.

 

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