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Berufsunfähigkeitsversicherung, Stefan Vetter, Ihr Makler in Wunsiedel, informiert aktuell über Geld- und Versicherungsangelegenheiten

    Kind aus Kfz befreit und dabei Auto beschädigt

    Ein Vater bringt sein Kind zum  Auto, setzt es in den Kindersitz und schließt die Fahrertür. Aus ungeklärten Gründen verriegelt die Schließanlage plötzlich das Fahrzeug; der Autoschlüssel befindet sich im Wageninneren. Leider scheitert ein Versuch des Vaters dem Kind zu erklären wie das Auto entsperrt werden kann, stattdessen schaltet sich die Alarmanlage an. Um die Gefahrensituation zu entschärfen und seinen Nachwuchs aus dieser misslichen Lage zu befreien, schlägt der verzweifelte Vater eine Fensterscheibe ein - allerdings zieht diese Aktion zusätzlich die Fahrzeugtür in Mitleidenschaft - soweit der Fall.

    Kaskoversicherer lehnt Schadenregulierung ab

    Der zuständige Kaskoversicherer lehnt eine Schadenregulierung ab, da laut dem Versicherungsvertragsgesetz und den zugrunde liegenden Vertragsbedingungen der Versicherung vorsätzlich herbeigeführte Schäden nicht gedeckt sind. Aus Sicht der Gesellschaft greift in diesem konkreten Fall der Ausschluss, zumal der Vater die Scheibe mit voller Absicht einschlug.

    Entscheidung der Versicherungsombudsfrau

    Anstatt den juristischen Weg über ein Gericht einzuschlagen, landete dieser Fall auf dem Schreibtisch der Versicherungsombudsfrau - nähere Infos zu dieser Schlichtungsstelle finden Sie in folgendem Blogaritkel. Diese Instanz ordnete die Schadenregulierung durch den Versicherer an, da der Vorsatzausschluss bei einer notstandsähnlichen Situation nicht greift, sofern

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    E-Scooter gemietet: Wer zahlt eigentlich für Schäden?

    Den nachfolgenden Artikel habe ich bei Pfefferminzia, dem Multimedium für Versicherungsprofis aus Hamburg, entdeckt – veröffentlicht am 25.02.2025 von Barbara Bocks. Ich bedanke mich bei Pfefferminzia den Beitrag inhaltlich in Auszügen verwenden zu dürfen.

    Im vergangenen Jahr waren laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) rund 990.000 E-Scooter in Deutschland unterwegs. Das sind 30 Prozent mehr als im Vorjahr. Rund 210.000 Leih-Roller unter anderem von Tier und Lime, stehen laut aktuellen Zahlen von Statista und dem GDV zum Ausleihen an der Straße bereit.

    Mit geliehenen E-Scootern passieren doppelt so viele Unfälle

    Und obwohl Leih-Scooter nur rund 20 Prozent der Gesamtmenge an E-Scootern auf deutschen Straßen ausmachen, sorgen sie laut GDV für rund 40 Prozent aller E-Scooter-Schäden in der KFZ-Haftpflichtversicherung. Im Jahr 2023 kamen auf 100 Leih-E-Scooter 0,9 Unfälle, also knapp 1.890 Unfälle pro Jahr.

    Verleiher versichert E-Scooter ausreichend

    Aber was passiert eigentlich, wenn es mal kracht? „Grundsätzlich müssen sich Nutzer keine Sorgen um die Haftpflichtversicherung machen – der Verleiher sorgt dafür, dass die E-Scooter ausreichend versichert sind“, beruhigt Melanie Freund-Reupert von der Rating-Agentur Ascore.

    Jetzt kommt aber das große Aber: Die gesetzlich vorgeschriebene KFZ-Haftpflichtversicherung des Anbieters deckt nur Schäden an D

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    Juli 09 2025

    Volksfestbesuch trotz Krankschreibung

    Aktuell laufen in vielen Regionen die Volks- und Stadtfeste mit Livemusik, Essensständen, Bierzelten und Vergnügungen aller Art. Einfach den Alltag vergessen und feiern gehen, das klingt schon verlockend, auch für manche Arbeitnehmer die krankgeschrieben sind. Doch wie gestaltet sich die Sachlage wenn ein Angestellter mit "gelbem Schein" auf dem Festgelände gesehen wird? Kann der Arbeitgeber hier einschreiten oder droht gar die Kündigung?

    Teilnahme an einer Karnevalsveranstaltung

    Bei einem verhandelten Fall vor dem Landarbeitsgericht (LAG) Köln ging es nicht um den Besuch eines Sommerfestes, sondern um die Teilnahme an einer Faschingsveranstaltung. Die grundsätzliche Einschätzung des Tatbestandes ist in etwa vergleichbar. Zur Klärung stand das Verhalten eines Arbeitnehmers, der während der Faschingssaison gleich zweimal krankgeschrieben war, jedoch bei Aktivitäten seines Karnevalsvereins gesehen wurde. Der Arbeitgeber vermutete daraufhin eine vorgetäuschte Erkrankung und sprach die fristlose Kündigung aus.

    Bloße Vermutung reicht nicht aus

    Die Richter des LAG stellten allerdings klar, dass eine bloße Vermutung nicht ausreicht um dem Mitarbeiter zu kündigen. Vielmehr muss konkret der Nachweis erbracht werden, die Krankschreibung sei unrechtmäßig erfolgt, etwa durch eine ärztliche Fehleinschätzung oder absichtliche Simulation von Beschwerden durch den Beschuldigten.

    Im verhandelten Fall nahm der Arbeitnehmer

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    Juli 08 2025

    Drei verrückte Urteile aus dem echten Leben

    Den nachfolgenden Artikel habe ich bei Pfefferminzia, dem Multimedium für Versicherungsprofis aus Hamburg, entdeckt – veröffentlicht am 14.02.2025. Ich bedanke mich bei Pfefferminzia den Beitrag inhaltlich verwenden zu dürfen.

    Eine Richterin testet eigenhufig den Reitplatz, eine Mieterin bekämpft eine lärmende Nähmaschine, und ein Oberregierungsrat der Bafin schläft gern aus. Die Spezialisten der Arag Rechtsschutzversicherung haben wieder drei amüsante oder kuriose Urteile aus dem Alltag deutscher Gerichte zusammengetragen. Wir geben sie hier wieder.

    Richterin auf hohem Ross

    Privates und Berufliches trennen – das ist in vielen Jobs Grundsatz. Gerade bei Gericht sollte es allerdings noch einmal mehr beachtet werden. Eine Richterin indes sah das anders und versuchte zwischendurch, ihr Hobby zum Beruf zu machen. Und so schwang sie sich während eines Verfahrens, in dem es um den Werklohnanspruch für den Bau einer Reitanlage ging, eben mal selbst auf ihr Pferd, testete die Qualität des Reitsandes und befand gemeinsam mit dem Zossen, dass die Anlage fertig und die Zahlung fällig sei.

    Das Oberlandesgericht in Celle war jedoch anderer Meinung: Auch 41 Jahre Reiterfahrung, einschließlich diverser Abzeichen, wiege die Kenntnisse eines Sachverständigen nicht auf. Und der war zu einem gegenteiligen Ergebnis gekommen. Das ursprüngliche Urteil wurde aufgehoben und der Reitplatz musste nachgebessert werden. Im

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