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Juli 30 2017

Ist ihre Drohne versichert?

Nach Schätzungen der deutschen Flugsicherung (DFS) bewegen sich aktuell 400.000 Drohnen im deutschen Luftraum. Diese Zahl wird sich vermutlich bis zum Jahr 2020 auf mehr als eine Million erhöhen – weltweit sogar auf fast fünf Millionen. Dabei sind Sichtungen in Flugplatznähe oder aus dem Flugzeug rapide angestiegen. Vorfälle dieser Art belegen, dass die meisten Drohnennutzer, sich der daraus resultierenden Gefahren nicht bewusst sind und deshalb auch Verbote und Regeln des Gebrauchs nicht kennen. Ein spektakulärer Zwischenfall ereignete sich beim Weltcup-Slaloms in Madonna die Campiglio (Italien): Im Dezember 2015 prallte knapp hinter dem Skifahrer Marcel Hirscher eine Kameradrohne auf die Piste. Verletzt wurde glücklicherweise niemand.

Geräte ab € 20 erhältlich

Geräte sind im Fach-, Online- und sogar im Spielzeughandel erhältlich. Die günstigsten Modelle kann man bereits ab € 20 erwerben, doch gehen die Preise je nach Technik und Ausstattung bis in den vierstelligen Bereich. Vormals als Hobby oder zu Sportzwecken genutzt, finden sie zunehmend auch im gewerblichen Bereich Einzug. Bekannt sind Testprojekte etwa von DHL und Amazon. Beispielsweise setzen etliche Energieversorger und Dachdecker Drohnen bereits heute für Kontrollarbeiten in der Höhe ein.

Richtige Bezeichnung Multicopter

Für die mit Elektromotor betriebenen unbemannten und im Regelfall per Funk ferngesteuerten Luftfahrzeuge lautet der richtige Begriff Multicopter. Ursprünglich wurden sie für militärische Aufgaben entwickelt, fanden aber rasch eine große Verbreitung auch im zivilen Bereich. Unterschieden wird je nach Anzahl der Rotoren zwischen Quadro-, Hexa- oder Octocoptern. Juristisch gesehen sind Multicopter Luftfahrzeuge (§1, Absatz 2 Luftverkehrsgesetz/LuftVG) und man unterscheidet nach Art der Verwendung. Von Flugmodellen wird gesprochen, wenn sie privat - „zu Zwecken des Sports und der Freizeitgestaltung“ - genutzt werden. Gewerblich eingesetzt lautet die Bezeichnung unbemannte Luftfahrtsysteme (auch UAV = unmanned aerial vehicle). Es entscheidet hier einzig die Art der Nutzung, auch wenn es sich dabei um dasselbe Gerät handelt.

Versicherungspflicht für Luftfahrtzeuge

Aufgrund dieser Differenzierung bestehen auch verschiedene Regelungen zur Nutzung und Haftung. So gibt es neben der klassischen Verschuldenshaftung gemäß § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für Luftfahrzeuge auch eine Gefährdungshaftung, welche im § 33 LuftVG geregelt ist. Demzufolge haftet jeder Halter eines Luftfahrtzeugs – unabhängig vom eigenen Verschulden - für Sach- und Personenschäden, die bei Betrieb verursacht werden. Das trifft auf den Airbus einer Fluggesellschaft ebenso zu, wie den privat genutzten Multicopter. Vergleichbar ist die Versicherungspflicht mit der Kfz-Haftpflichtversicherung im Straßenverkehr.

Drohnen in der Privathaftpflichtversicherung meist nicht enthalten

Flugzeuge und Drohnen, die gewerblich eingesetzt werden, sind überwiegend professionell versichert. Anders sieht es bei privat genutzten Multicoptern aus. Denn den meisten Hobbypiloten ist nicht bewusst, dass die Privathaftpflichtversicherung (PHV) grundsätzlich dafür keine Deckung bietet. Das liegt an einer für den Laien unüberschaubaren Situation: Nicht versicherungspflichtige Fluggeräte sind im Regelfall in der PHV eingeschlossen, versicherungspflichtige dagegen nur bei wenigen Gesellschaften. Bis zum Jahr 2005 existierte in der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) eine Ausnahmeregelung. Hier war festgeschrieben, dass Flugmodelle ohne Verbrennungsmotor mit einem Höchstgewicht unter 5 Kilogramm von der Versicherungspflicht ausgenommen waren und somit waren diese Geräte in der PHV enthalten. Jedoch haben im Zuge der Gesetzesänderung die Versicherer ihre Vertragsbedingungen angepasst und beschränken nunmehr ihre Deckung auf nicht versicherungspflichtige Flugmodelle. Die Praxis sieht allerdings anders aus, denn in der aktuellen LuftZVO ist geregelt, dass alle Flugmodelle, unabhängig von seiner Größe, versicherungspflichtig sind. Ohne Erfolg hat der Versicherungsverband der deutschen Versicherer (GDV) mehrfach versucht, den Gesetzgeber von einer Wiederherstellung der alten Regelung zu überzeugen.

Drohnenverordnung in Planung

Aufgrund der wachsenden Anzahl von Multicoptern und der damit verbundenen einhergehenden Gefahren ist eine sog. Drohnenverordnung in Planung. Insbesondere der private Gebrauch soll darin stärker eingeschränkt und reglementiert werden. Unter anderem ist eine Kennzeichnungspflicht in Planung, außerdem sind verschieden Betriebsverbote vorgesehen, beispielsweise über Industrieanlagen, Flugplätzen, Menschenansammlungen, Industrieanlagen, und Gefängnissen - lesen dazu auch meinen Blogartikel: "Praktische Tipps für Drohnenpiloten". Darüber hinaus dürfen Drohnen nicht außerhalb der Sichtweite eines Piloten betrieben werden. Nicht geplant dagegen ist eine verbraucherfreundlichere Regelung zur Pflichtversicherung. Es soll lediglich eine Abgrenzung zum Spielzeug eingeschlossen werden, und zwar für „Produkte, die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.“ Durch diese Verordnung wird sich aber in der Praxis für Drohnenbesitzer nichts ändern.

Handeln Sie jetzt

In Wirklichkeit bedeutet das, dass die meisten Multicopter ohne Versicherungsschutz benutzt werden. Der Besitzer macht sich also dadurch strafbar und im Schadensfall kann das richtig teuer werden. Aber welche Möglichkeiten bestehen nun reell, um eine privat genutzte Drohne zu versichern? Zum einen funktioniert das über eine separate Luftfahrt-Haftpflichtversicherung. Das bieten als einzelnen Vertrag allerdings nur wenige Gesellschaften an, eine weitere Option besteht darin, dies über einen Gruppenvertrag eines Modellflugvereines oder -verbandes zu tätigen. Die einfachere Lösung ist jedoch ein Einschluss in der PHV. Dahingehend haben mittlerweile einige Versicherer im Sinne des Verbraucherschutzes reagiert und den Versicherungsschutz erweitert. Prüfen Sie ihren bestehenden Vertrag und wechseln Sie, wenn dies nicht der Fall ist.

 

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