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    BGH schlägt sich auf die Seite der Bausparkassen

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem lang erwarteten Verfahren auf Seiten der Bausparkassen geschlagen. Rückblick: Viele Gesellschaften kündigten in den letzten beiden Jahren rund 250.000 hoch verzinste Altverträge unter Berufung auf § 489 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser Paragraph schützt den Schuldner vor überhöhten Forderungen, egal ob Unternehmen oder Verbraucher.

    OLG Stuttgart hatte für Sparer geurteilt

    Im Verfahren vom 21.02.17 wurden zwei Vertragskündigungen der Bausparkasse Wüstenrot vor dem BGH verhandelt. Zum einen ging es um einen Vertrag mit einer Bausparsumme von  DM 40.000 (€ 20.451,68) und einer Guthabenverzinsung von drei Prozent, der im Jahr 1978 abgeschlossen wurde und dessen Zuteilung 1993 erfolgte. Dieser wurde durch die Bausparkasse am 12. Januar 2015 gekündigt. Das Bausparguthaben betrug zu diesem Zeitpunkt € 15.772 (Az: XI ZR 185/16).
    Im anderen Fall dreht es sich um zwei Verträge aus dem Jahr 1999 mit einer Bausparsumme von DM 160.000 (€ 81.806,78) und DM 40.000 (€ 20.451,68). Beide waren im Juli 2001 zuteilungsreif. Wüstenrot kündigte auch hier am 12. Januar 2015 bei einem Guthaben von € 52.632,46 bzw. € 13.028,89 (Az: XI ZR 272/16). In beiden Verfahren stimmt das OLG Stuttgart zu Gunsten der Sparer.

    BGH hebt Entscheidungen des OLG auf

    Diese Urteile w

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    Feb 28 2017

    Bausparkassen drehen an der Gebührenschraube

    Durch die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) kommt das Geschäftsmodell der Bausparkassen immer mehr ins Wanken. Daher kündigen viele Gesellschaften ihren Kunden Altverträge, die mit bis zu 4 Prozent verzinst werden. Seit 2015 wurden schätzungsweise 250.000 Verträge auf diese Art beendet. Auch gehen mittlerweile immer mehr Bausparkassen dazu über, Gebühren für bestehende Verträge geltend zu machen, so die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ).

    Kontogebühren der einzelnen Anbieter

    Kürzlich tat die Debeka diesen Schritt und je nach Tarif werden nun jährlich € 12 bis € 14 fällig. Die LBS Bayern verlangt € 9,60 von ihren Kunden und ebenfalls an der Gebührenschraube drehen die Alte Leipziger und die Signal Iduna, so die FAZ.

    Verbraucherzentralen raten zu Widerspruch

    Dagegen laufen Verbraucherschützer Sturm. Denn diese Gebühren werden nicht nur bei Neuverträgen eingeführt, sondern auch auf bereits bestehende erhoben. Sie empfehlen deshalb dem Kunden, Widerspruch gegen diese Servicepauschale bei einem laufenden Vertrag einzulegen. „Das gilt aber nur für Verträge, die ursprünglich ohne Servicepauschale beziehungsweise Kontogebühr abgeschlossen wurden und bei denen nun eine solche eingeführt wird“, wird Niels Nauhauser, Finanzfachmann der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, von de

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    Feb 27 2017

    Sparbücher als Geldvernichter

    52 Prozent aller Bundesbürger besitzen ein klassisches Sparbuch. Damit ist diese Anlageform die populärste hierzulande überhaupt, zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Umfrage der Direktbank Comdirekt. Problematisch dabei ist, dass durch die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) diese traditionelle Sparform praktisch keine Zinsen mehr erbringt und somit schlichtweg einen Geldvernichter darstellt.

    Kritik von Investmentgesellschaften

    Allen voran äußern sich Investmentgesellschaften zunehmend negativ zur konservativsten Form der Geldanlage. „Angesichts niedriger Zinsen fällt die Rendite klassischer Sparinstrumente sehr gering aus“, meint dazu Tilmann Galler, Kapitalmarktstratege beim Fondsanbieter J.P. Morgan Asset Management. Christian Röhl, Finanzexperte bei der Research-Plattform Dividendenadel geht noch einen Schritt weiter. Er fordert die Abschaffung des Weltspartages und stattdessen die Einführung eines Weltanlagetages.

    Sparzinsen so niedrig wie nie

    Natürlich wollen Fondsanbieter, wie J.P. Morgan Asset Management, ihre eigenen Produkte vermarkten. Die Kritik am altehrwürdigen Sparbuch ist aber angebracht, so das Handelsblatt. Im Auftrag der Zeitung verglich die FMH Finanzberatung die Zinssätze für Sparbücher von verschiedenen Banken und Sparkassen. „Die Sparzinsen lagen nie tiefer

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    Aktuelle Gerichtsurteile zu winterlichen Themen

    Glatteis und Schnee haben bei vielen Hauseigentümern für hektische Betriebsamkeit gesorgt. Die Räum- und Streupflicht wird allerdings oftmals anders ausgelegt, als allgemein angenommen wird. So ist manches einem Passanten bei winterlichen Verhältnissen zuzumuten, wie eine nachfolgende Übersicht aktueller Gerichtsurteile zeigt:

    Bei einem Zentimeter Neuschnee besteht noch keine Räumpflicht

    Auch einer 70-jährigen Person könne zugemutet werden, einen Gehsteig zu benutzen, auf dem bereits wieder ein Zentimeter Neuschnee gefallen ist, obwohl vorher geräumt wurde. Das Landesgericht Aurich hat hierzu eine Schmerzensgeldklage abgewiesen (Az.: 2 O 1293/13).

    Keine Räumpflicht vor sieben Uhr morgens

    Hauseigentümer sind im Regelfall nicht verpflichtet vor sieben Uhr morgens ihrer Streu- und Räumpflicht nachzukommen, da erst ab dieser Zeit vermehrt mit Passanten zu rechnen ist. Eine Ausnahme liegt vor, wenn dem Eigentümer bekannt ist, dass sein Grundstück bereits früher von Fußgängern betreten wird. Tritt dieser Fall ein, besteht eine Schadensersatzpflicht auch schon vor sieben Uhr (Az.: OLG  Koblenz, 5 U 1479/14).

    Gestreuter Fußweg hat für Passanten Vorrang

    Der Passant ist verpflichtet einen geräumten Fußweg zu benutzen. Wählt er stattdessen einen in der Nähe verlaufenden nicht gestreuten Pfad und stü

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      Wetter in Wunsiedel
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