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Juli 09 2025

Volksfestbesuch trotz Krankschreibung

Aktuell laufen in vielen Regionen die Volks- und Stadtfeste mit Livemusik, Essensständen, Bierzelten und Vergnügungen aller Art. Einfach den Alltag vergessen und feiern gehen, das klingt schon verlockend, auch für manche Arbeitnehmer die krankgeschrieben sind. Doch wie gestaltet sich die Sachlage wenn ein Angestellter mit "gelbem Schein" auf dem Festgelände gesehen wird? Kann der Arbeitgeber hier einschreiten oder droht gar die Kündigung?

Teilnahme an einer Karnevalsveranstaltung

Bei einem verhandelten Fall vor dem Landarbeitsgericht (LAG) Köln ging es nicht um den Besuch eines Sommerfestes, sondern um die Teilnahme an einer Faschingsveranstaltung. Die grundsätzliche Einschätzung des Tatbestandes ist in etwa vergleichbar. Zur Klärung stand das Verhalten eines Arbeitnehmers, der während der Faschingssaison gleich zweimal krankgeschrieben war, jedoch bei Aktivitäten seines Karnevalsvereins gesehen wurde. Der Arbeitgeber vermutete daraufhin eine vorgetäuschte Erkrankung und sprach die fristlose Kündigung aus.

Bloße Vermutung reicht nicht aus

Die Richter des LAG stellten allerdings klar, dass eine bloße Vermutung nicht ausreicht um dem Mitarbeiter zu kündigen. Vielmehr muss konkret der Nachweis erbracht werden, die Krankschreibung sei unrechtmäßig erfolgt, etwa durch eine ärztliche Fehleinschätzung oder absichtliche Simulation von Beschwerden durch den Beschuldigten.

Im verhandelten Fall nahm der Arbeitnehmer

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