Feb 28 2017

Bausparkassen drehen an der Gebührenschraube

Durch die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) kommt das Geschäftsmodell der Bausparkassen immer mehr ins Wanken. Daher kündigen viele Gesellschaften ihren Kunden Altverträge, die mit bis zu 4 Prozent verzinst werden. Seit 2015 wurden schätzungsweise 250.000 Verträge auf diese Art beendet. Auch gehen mittlerweile immer mehr Bausparkassen dazu über, Gebühren für bestehende Verträge geltend zu machen, so die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ).

Kontogebühren der einzelnen Anbieter

Kürzlich tat die Debeka diesen Schritt und je nach Tarif werden nun jährlich € 12 bis € 14 fällig. Die LBS Bayern verlangt € 9,60 von ihren Kunden und ebenfalls an der Gebührenschraube drehen die Alte Leipziger und die Signal Iduna, so die FAZ.

Verbraucherzentralen raten zu Widerspruch

Dagegen laufen Verbraucherschützer Sturm. Denn diese Gebühren werden nicht nur bei Neuverträgen eingeführt, sondern auch auf bereits bestehende erhoben. Sie empfehlen deshalb dem Kunden, Widerspruch gegen diese Servicepauschale bei einem laufenden Vertrag einzulegen. „Das gilt aber nur für Verträge, die ursprünglich ohne Servicepauschale beziehungsweise Kontogebühr abgeschlossen wurden und bei denen nun eine solche eingeführt wird“, wird Niels Nauhauser, Finanzfachmann der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, von der FAZ zitiert. Kein Einwand ist allerdings möglich, wenn diese Gebühr bereits zum Abschluss eines Vertrages Bestand hatte.

Manche Gesellschaften verhalten sich fair

Einige Gesellschaften haben laut der FAZ allerdings darauf verzichtet nachträgliche Gebühren bei Altverträgen einzuführen. Für Neuverträge verlangt beispielsweise Wüstenrot seit gut einem Jahr je nach Tarif € 15 bis € 20 und Schwäbisch Hall € 12.

Kündigung begründet auf § 489 BGB

Die faktisch nicht mehr vorhandenen Zinsen auf dem Kapitalmarkt machen es den Bausparkassen zunehmend schwerer, die hohen Guthabenzinsen für Altverträge zu erwirtschaften. Aufgrund fehlender Alternativen bei den klassischen Geldanlageprodukten werden viele dieser Verträge von den Kunden weiter bespart bzw. auch nicht abgerufen, wenn die Eigenkapitalquote längst erreicht ist. Aber wie bereits eingangs erwähnt, haben daraufhin viele Gesellschaften reagiert und Verträge unter Berufung auf § 489 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gekündigt. Besagter Paragraph schützt den Schuldner vor überhöhten Forderungen, egal ob Unternehmen oder Verbraucher.

Entscheidung des Bundesgerichtshof am 21.02.17

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich auf Seiten der Bausparkassen geschlagen und die ausgesprochenen Kündigungen für rechtmäßig erklärt. Zu diesem Urteil besteht ein separater Blogartikel.

 

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