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Wer betrunken E-Scooter fährt riskiert seinen Führerschein

Die Fortbewegung mit dem Elektrotretroller, landläufig auch E-Scooter genannt, erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Viele Fahrer unterschätzen allerdings die rechtlichen Folgen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Elektrokleinstfahrzeug.

1,51 Promille

Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 1 ORs 70/24) entschied in folgendem Fall: Ein Mann war nachts auf einem Leih-E-Scooter mit 1,51 Promille unterwegs, um seine Freundin nach Hause zu bringen. Er wurde gestellt und das Amtsgericht Hamm verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von € 200 und verhängte zusätzlich ein viermonatiges Fahrverbot. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein - mit Erfolg.

Führerscheinentzug als Regelmaßnahme

Laut Urteil des Oberlandesgerichts Hamm sind E-Scooter Kraftfahrzeuge im Sinne des Gesetzes. Damit gelten dieselben Promillegrenzen wie für einen Autofahrer. Das Gericht betonte, dass in der Regel nicht nur ein Fahrverbot, sondern auch die Entziehung der Fahrerlaubnis folgen müsse. "Die Benutzung eines E-Scooters durch einen alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrer widerlegt für sich genommen nicht die Ungeeignetheit im Sinne des § 69 StGB", heißt es im Urteil. Damit widersprach das OLG Hamm der Entscheidung der Vorinstanz und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung.

Keine Ausnahme für E-Scooter-Fahrer

Das Amtsgericht Hamm begründete sein Urteil damit, dass ein E-Sc

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Drei Urteile zu Schäden durch Kinder oder mit Kindern

Den nachfolgenden Artikel habe ich bei Pfefferminzia, dem Multimedium für Versicherungsprofis aus Hamburg, entdeckt – veröffentlicht am 10.01.2025. Ich bedanke mich bei Pfefferminzia den Beitrag inhaltlich verwenden zu dürfen.

Sie sind klein und soooo süß. Es kann mit ihnen aber auch immer eine Menge passieren. Die Arag Rechtsschutzversicherung hat drei (teilweise) amüsante Beispiele herausgesucht, in denen Gerichte über solche Schäden zu urteilen hatten. Es geht um verstopfte Toiletten, Sparschweine und abgeschossene Dronen. Der folgende Text kommt von den Spezialisten der Arag Rechtsschutzversicherung. Sie haben drei Urteile herausgesucht, in denen es um Schäden durch Kinder oder mit Kindern geht.

Wasserspiele mal anders

Unbemerkt und vermutlich ungewollt hat ein Dreieinhalbjähriger gleich zwei Wohnungen unter Wasser gesetzt: Das offensichtlich sehr selbstständige Kleinkind war allein zur Toilette gegangen und hatte die Menge des benötigten Papiers wohl überschätzt. Hinzu kam eine Verkettung unglücklicher Umstände: Nachdem der Abfluss erfolgreich verstopft war, verhakte sich auch noch der Spülknopf. Fazit: Das unaufhörlich nachlaufende Wasser sorgte für eine überlaufende Toilette und flutete zunächst das eigene Bad, bis es schließlich durch die Decke in die Wohnung darunter tropfte.

Verletzte Aufsichtspflicht? Nein, entschied das Oberlandesgericht in Düsseldorf. Denn ein Kleinkind v

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