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Privathaftpflichtversicherung - Forderungsausfalldeckung bei deliktunfähigen Kindern?

Greift die Forderungsausfalldeckung bei deliktunfähigen Kindern? Wenn plötzlich solche Fragen auftauchen: "Ein Kind unter sieben Jahren verbockt etwas, und die Haftpflicht von Papa und Mama will nicht zahlen, springt dann eigentlich die Forderungsausfalldeckung des Geschädigten ein? Dafür ist sie doch da, oder?"   

Schadenbeispiel

Der kleine Horst lernt Fahrradfahren. Unverdrossen fährt er die Auffahrt seines Elternhauses auf und ab. Dann passiert es. Er knallt gegen das Auto vom Nachbarn - Lackschaden. Der Nachbar will sich den Schaden ersetzen lassen. Doch die Familienhaftpflicht von Horsts Vater lehnt ab. Horst ist noch keine sieben Jahre alt und damit deliktunfähig, also für seine Taten nicht verantwortlich, lautet der Einwand. Damit würde er nicht haften, und die Haftpflicht sei folglich nicht verantwortlich. Auch die Frage, ob der Vater seine Aufsichtspflicht verletzt hat, ist schnell vom Tisch. Hat er nicht, weil er sein Kind im Blick hatte und einfach nur nicht schnell genug einschreiten konnte. Kommt vor, ist eigentlich auch normal.  

Keine Forderung – kein Forderungsausfall  

Somit bekommt der Nachbar kein Geld von der Haftpflicht von Horsts Eltern. Allerdings hat er in seine eigene Haftpflicht eine sogenannte Forderungsausfalldeckung eingebunden. Die spring

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Mär 10 2020

Wann haften Kinder bei Verkehrsunfällen?

Im Straßenverkehr kann bereits ein achtjähriges Kind für die Folgen seines Handelns haftbar  gemacht werden. Kürzlich kam es in einem derartigen Fall zu einer Verurteilung durch das OLG Celle mit Schmerzensgeld und Schadenersatz (Az. 14.U 69/19).

Der Tathergang

Auf einer Promenade fuhr ein achtjähriges Kind in Sicht- und Rufweite mit dem Fahrrad vor seinen Eltern her. Während der Fahrt drehte es für eine längere Zeit den Kopf zu seinen Eltern herum, fuhr aber gleichzeitig weiter auf eine Passantin zu. Vergeblich versuchten die Erziehungsberechtigten das Kind zu warnen. Die Fußgängerin hingegen wollte noch ausweichen um einen Zusammenstoß zu vermeiden, stürzte aber bei dieser Aktion und zog sich eine Verletzung zu.

LG Hannover lehnt Klage ab, OLG Celle dagegen gibt ihr statt

Die Passantin klagte vor dem Landgericht Hannover (Az. 16 O 9/17) auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie Schadenersatz. Die Klage wurde abgewiesen. Daraufhin ging die Geschädigte vor dem Oberlandesgericht Celle in Berufung. Dort wurde der Klage vor dem u.a. für Verkehrsdelikte zuständigen 14. Zivilsenat des OLG Celle stattgegeben und das Kind verurteilt. Da die Eltern in diesem Fall ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, besteht ihnen gegenüber kein Anspruch, so die Richter.

Wann können Kinder für Schäden haftbar gema

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