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    Welche Grenzen es für Wertsachen in der Hausratpolice gibt

    Den nachfolgenden Artikel habe ich bei Pfefferminzia, dem Multimedium für Versicherungsprofis aus Hamburg, entdeckt – veröffentlicht am 11.06.2024 von Rene Weihrauch. Ich bedanke mich bei Pfefferminzia den Beitrag inhaltlich in Auszügen verwenden zu dürfen.

    Das war mal ein origineller Forschungsansatz: Für eine (nicht repräsentative) Umfrage rund ums Thema Wohnungseinbruch führten Wissenschaftler des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen vor einiger Zeit Interviews mit 100-prozentigen Experten, die zudem garantiert aus erster Hand berichten konnten: mit rund 30 verurteilten Einbrechern nämlich, die für ihre Taten gerade eine Haftstrafe absaßen.  

    Neben Einblicken in die Auswahl ihrer Beuteziele (gut gepflegte Gärten, teure Autos vor der Tür, leicht zugängliche Balkone), gaben die Befragten auch bereitwillig Auskunft über ihre liebste Beute. Ganz vorn: Bargeld und Schmuck – alles eben, was sich leicht verstauen und transportieren lässt. Sperriges Diebesgut wie beispielsweise Fernsehgeräte sei dagegen nur etwas „für Amateure“.

    Unzureichende Absicherung

    Wer zu den knapp 51 Millionen Menschen gehört, die laut des Datenportals Statista hierzulande im Besitz einer Hausratversicherung sind, weiß seinen Besitz gut geschützt. Gängige Policen sichern sämtlichen Hausrat bei Feuer, L

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    Bei Einbruch im Zweifel für den Hausratversicherten

    Den nachfolgenden Artikel habe ich bei Pfefferminzia, dem Multimedium für Versicherungsprofis aus Hamburg, entdeckt – veröffentlicht am 28.05.2024 von Andreas Harms. Ich bedanke mich bei Pfefferminzia den Beitrag verwenden zu dürfen.

    Müssen Hausratversicherte einen Einbruch wasserdicht nachweisen, damit die Versicherung zahlt? Offenbar nicht mehr so ganz. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Regeln dafür gelockert (Aktenzeichen: IV ZR 91/23). Er stellte sich auf die Seite eines Versicherten, der Ansprüche wegen eines Einbruchs angemeldet hatte. Über das Urteil berichtet der Rechtsanwalt Tobias Strübing von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte.

    „Dieses Urteil ist ein bedeutender Schritt zur Stärkung der Rechte von Versicherungsnehmern“, so Strübing. „Es stellt nochmal klar, dass sie in Fällen von Einbruchdiebstählen nicht durch überhöhte Beweisanforderungen benachteiligt werden dürfen.“

    Was war passiert?

    Der Kläger ist Erbe seines zwischenzeitlich verstorbenen Vaters. Er verlangte Geld aus dessen Hausratversicherung, weil unbekannte Täter in der Nacht vom 17. Zum 18. Dezember 2016 in das versicherte Haus eingestiegen seien. Aus einem Kleiderschrank hätten sie einen verschlossenen Tresor mit Schriftstücken, Bargeld und Wertgegenständen gestohlen, so der Kläger.
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    Hausratversicherung - fehlende Leistung bei Rußschäden

    Eine Szene, die sicher vielen Menschen bekannt vorkommt: der Braten steht auf dem Ofen und gerät aus dem Blick. Am 17. Februar 2021 ereignete sich ein derartiger Vorfall bei einer Familie in Chemnitz, der schließlich zu einem teurem Rechtsstreit führte. Auf einem eingeschalteten Kochfeld wurde ein Topf zurückgelassen, sodass sich der Inhalt stark aufheizte; dies wurde jedoch erst bemerkt, als dichte Rauchschwaden durch die Wohnung zogen. Die Folgen waren katastrophal, denn sämtliches Inventar war mit einem rußigen Film überzogen und die komplette Wohnung roch stark nach Rauch. Der entstandene Schaden belief sich gesamt auf über € 73.000 und diesen Betrag stellte die Familie ihrer Hausratversicherung in Rechnung.

    Brand oder nicht?

    Die Versicherungsgesellschaft verweigerte allerdings die Zahlung. Zwar waren die Schäden offenkundig, denn massive Rauchentwicklung, Rauchablagerung und Brandgeruch hatten große Teile der Wohnungseinrichtung unbrauchbar gemacht. Aus Sicht der Versicherung lag kein Brand vor, der nach den Versicherungsbedingungen als versichertes Ereignis gilt. Ohne diesen sah die Gesellschaft keinen Anspruch auf Leistung.

    Die geschädigte Familie brachte den Einwand vor, dass die Ruß- und Qualmschäden eine direkte Folge der Rauchentwicklung waren und damit ebenfalls versichert seien. Zudem v

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    Wie man Häuser richtig auf Hochwasser vorbereiten kann

    Den nachfolgenden Artikel habe ich bei Pfefferminzia, dem Multimedium für Versicherungsprofis aus Hamburg, entdeckt – veröffentlicht am 08.04.2024 von Andreas Harms. Ich bedanke mich bei Pfefferminzia den Beitrag in Auszügen inhaltlich verwenden zu dürfen.

    Wie fein die Unterschiede manchmal sein können, zeigt ein Urteil des Kammergerichts Berlin aus dem Juli 2019. Darin geht es um eine Sturmflut an der Ostsee in der Nähe von Rostock im Januar 2017. Sturmtief Axel drückte damals Wasser in die Warnow, die anschließend überlief und das Haus einer Frau beschädigte, 16 Kilometer von der Ostseeküste entfernt. Der Gebäudeversicherer wollte den Schaden von rund € 13.500 nicht erstatten, obwohl die Kundin gegen Elementarschäden versichert war. Sturmfluten seien nicht mit abgedeckt, so das Argument. Das sahen das Kammergericht und seine Vorgängerinstanzen anders. Das Gebiet um das Haus herum sei nicht mehr direkt durch die Sturmflut, sondern durch den Badewanneneffekt in der Warnow unter Wasser geraten. Und damit sei der Schaden abgedeckt.

    Am teuersten sind Elementarschäden

    Fälle wie dieser suchen regelmäßig Hausbesitzer in Deutschland heim. Flüsse treten über Ufer, Wolkenbrüche lösen Schlamm und lassen ihn in die Täler rauschen, Grundwasser drückt nach oben und flutet Keller. Im Extremfall

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      Wetter in Wunsiedel
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