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Darf Radfahren wegen Trunkenheit behördlich verboten werden?

Ein Mann hatte seine Fahrerlaubnis verloren, da er bereits mehrfach wegen Trunkenheitsfahrten aufgefallen war. Zum Fall: Im Sommer 2019 war er mit einem fahrerlaubnisfreien Mofa unterwegs und stürzte dabei schwer. Eine Blutalkoholuntersuchung ergab eine Konzentration von 1,83 Promille. Aufgrund dieses Vorfalles ordnete die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an, um die Fahreignung überprüfen zu lassen.

Klage gegen Verbot

Die Behörde untersagte dem Mann schließlich das Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr, auch fahrerlaubnisfreier, da er der Anordnung nicht nachkam. Als rechtliche Grundlage hierfür diente die Fahrerlaubnis-Vorordnung, konkret § 3 FeV. Wie das zuständige Oberverwaltungsgericht Saarlouis mitteilte, wird dem Betroffenen damit auch das Nutzen von Fahrrädern und E-Scootern zur Fortbewegung verwehrt.

Daraufhin klagte der Mann gegen das Verbot vor dem OVG Saarlouis. Er berief sich auf diverse  Urteile anderer Oberverwaltungsgerichte mit dem Argument, dass mit § 3 FeV keine tragfähige Argumentation für das ausgesprochene Verbot zugrunde liegt. Die Vorschrift sei entweder in ihrer Anwendung unverhältnismäßig oder zu unbestimmt.

Ähnlicher Fall

So hatte beispielsweise das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit dem Urteil vom 20. März 2024 (10 A 10971) entschieden, dass einer Frau, die mehrfach unter dem Einfluss

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