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Wohnungsvermieter: Ist die Erhaltungsrücklage absetzbar?

Den nachfolgenden Artikel habe ich bei Pfefferminzia, dem Multimedium für Versicherungsprofis aus Hamburg, entdeckt – veröffentlicht am 25.02.2025 von Andreas Harms. Ich bedanke mich bei Pfefferminzia den Beitrag inhaltlich verwenden zu dürfen.

Wer Einkommen erzielt, darf davon Ausgaben als Werbungskosten absetzen, wenn sie genau diesem Einkommen zuzuordnen sind. So weit, so bekannt. Aber wie ist es bei Wohnungseigentümern, die die Wohnung vermieten und Geld in die sogenannte Erhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft einzahlen? Dürfen die diese Beträge als Werbungskosten von ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen?

Über so einen Fall entschied jetzt der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: IX R 19/24). Und er sagte: Nein, so nicht. Erst wenn aus dieser Rücklage Geld in den Erhalt der Wohnung fließt (und dann eindeutig zugeordnet ist), wird es zu Werbungskosten.

Der Fall

Geklagt hatten die Vermieter mehrerer Eigentumswohnungen. Sie zahlten regelmäßig Hausgeld an die Wohnungseigentümergemeinschaft, die Teile davon in die Erhaltungsrücklage weiterleitete. Diese Beträge wollten die Vermieter als Werbungskosten von den Mieteinnahmen absetzen, was das Finanzamt ablehnte. Es sei erst in jenem Jahr abzugsfähig, wenn das Geld wirklich in Erhaltungsmaßnahmen fließt. Sprich: Wenn um- oder ausgebaut oder instandgesetzt wird.

Die Wohnungseigentümer wollten vor dem Finanzgericht

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