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Juni 30 2019

12 Arbeitsunfälle mit kuriosen Urteilen

Viele Menschen verbringen einen Großteil des Tages mit ihrer beruflichen Tätigkeit und so ist es kaum verwunderlich, dass dabei manch absurder Unfall geschieht. Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Aber leider kommt es immer wieder zu Grenzfällen, über die dann Sozialgerichte urteilen müssen. Anbei 12 kuriose Unfallkonstellationen:

1) Eigener Hund bringt Vertreter zu Fall

Ein Vertreter ist im Begriff das Haus zu verlassen, um ins Büro zu fahren. Vorher will er sich noch schnell von seinem Hund verabschieden. Auf Pfiff kommt das Tier angerannt und bringt dabei sein Herrchen zu Fall, eine Knieverletzung ist die Folge.

Urteil: Arbeitsunfall! Der Vertreter befand sich bereits auf dem Weg zur Arbeit und die Verabschiedung von seinem Hund stellt nur eine geringe Unterbrechung des Arbeitsweges dar. (Az.: L 6 U 12/12)

2) Hundebiss mit Folgen

Ein Reifenhändler stolpert in der Werkstatt über seinen eigenen Hund. Während des Sturzes prellt er mit der Hand an das Maul des Vierbeiners – dieser beißt instinktiv zu. Die Bisswunde erfordert eine längere Behandlung.

Urteil: kein Arbeitsunfall! Laut dem Landessozialgericht Baden-Württemberg stellt die Ursache des Sturzes kein betriebliches Risiko dar, deshalb leistet die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Der Unfallverursacher ist der Privatsphäre des Reifenhändlers zuzurechnen, damit besteht also kein Versicherungsschutz (Az.:L 6 U 3979/18).

3) Suche nach der Katze

Von der Arbeit kommend betritt ein Arbeitnehmer sein Grundstück und will sich nach seiner Katze umsehen. Auf dem nassen Rasen rutscht er aus und zieht sich eine Schulterverletzung zu.

Urteil: kein Arbeitsunfall! Das Gericht entschied, die Suche nach der Katze ist Privatsache und somit nicht versichert. (Az.: L 5 U 2868/18)

4) Vorsicht bei fremden Kantinen

Eine Lehrerin begibt sich in der Mittagspause in die Kantine der Bank von nebenan, da es in ihrer Schule eine derartige Einrichtung nicht gibt. Auf dem Rückweg stürzt sie im Treppenhaus des Kreditinstitutes und verletzt sich am Knie.

Urteil: kein Arbeitsunfall! In der Mittagspause besteht zwar gesetzlicher Versicherungsschutz für den Weg zu einer fremden Kantine, dies gilt aber nicht für den Aufenthalt dort selbst und auch nicht im zugehörigen Treppenhaus. (Az.: L 8 U 1506/13).

5) Nächtlicher Sturz während einer Dienstreise

Während einer Dienstreise verspürt ein Ingenieur nachts in seiner Unterkunft ein menschliches Bedürfnis. Er stolpert über die Bettkante und verletzt sich dabei.

Urteil: kein Arbeitsunfall! Nach Ansicht des Gerichts steht der nächtliche Toilettengang in keinem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit. (Az.: S 31 U 427/14).

6) Briefeinwurf auf dem Heimweg

Auf der Rückfahrt von der Arbeitsstätte nach Hause entschließt sich eine Frau dazu, einen privaten Brief in den Briefkasten zu werfen. Beim Aussteigen aus dem Auto kommt sie zu Fall und das Fahrzeug rollt über ihren Fuß.

Urteil: kein Arbeitsunfall! Da es sich um einen privaten Brief handelt, hat die Frau beim Einwerfen ihren Arbeitsweg unterbrochen und daher erlischt der Anspruch auf eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung. (Az.: B 2 U 31/17 R).

7) Sturz beim Wasser holen während Home-Office-Arbeit

Ein Mann arbeitet Home-Office in einer Dachgeschosswohnung. Um Wasser zu holen steigt er eine Treppe hinab und stürzt dabei schwer.

Urteil: kein Arbeitsunfall! Das Bundessozialgericht stützt sein Urteil darauf, dass ein Arbeitgeber nicht für Risiken in der Privatwohnung des Arbeitnehmers haftet. )Az.: B 2 U 8/15 R)

8) Arbeitsunfall beim Sonntagsspaziergang

Auf dem Zebrastreifen wird ein Arbeitnehmer von einem Auto erfasst.

Urteil: Arbeitsunfall! Zum Zeitpunkt des Unfalls befand sich der 60-jährige zur Kur, um sein Gewicht zu reduzieren. Um in Bewegung zu bleiben und dadurch abzunehmen, unternahm er einen Spaziergang, der zum Unfall führte. Für das Sozialgericht Düsseldorf war damit ein „innerer Zusammenhang zwischen Kur und Spaziergang“ hergestellt. (Az.: S 6 U 545/14).

9) Skiunfall während eines Telefonats

Um auch auf der Skipiste mit Kunden in Kontakt treten zu können, ließ sich ein Versicherungsvertreter ein Headset in seinem Helm einbauen. Während eines Anrufs nimmt er sich mit einer Hand kurz selbst die Sicht, um die Sprecheinrichtung besser zu positionieren, dabei geht er zu Boden und verletzt sich schwer.

Urteil: kein Arbeitsunfall! Für jemanden, der zeitgleich einer privaten Tätigkeit – dem Skifahren – und einer beruflichen Tätigkeit – dem Telefonat mit dem Kunden – nachgeht, besteht keine gesetzliche Absicherung, so das Landessozialgericht München. (Az.: L 17 U 409/14).

10) Das Telefonat mit dem Chef ist versichert, das mit der Ehefrau nicht

Weil er seine Frau anrufen wollte, geht ein Lagerarbeiter vor die Halle an die Laderampe. Nach Beendigung des Gespräches bleibt er an ihr hängen, fällt hin und zieht sich einen Kreuzbandriss zu.

Urteil: Kein Arbeitsunfall! Das hessische Landessozialgericht entschied, bei einem privaten Telefonat mit der Ehefrau sind Unfallfolgen nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. (Az.: L 3 U 33/13),

11) Bierwandern stellt keine Arbeit dar

Nach Feierabend nehmen drei Mitarbeiterinnen einer Anwaltskanzlei an einer Bierwanderung teil. Wegen Unachtsamkeit stürzt eine der Damen und zieht sich eine Armverletzung zu.

Urteil: keine Arbeitsunfall! Bei einer derartigen Wanderung handelt es sich nicht um eine Veranstaltung des Arbeitgebers. Das hessische Landessozialgericht ist weiter der Ansicht, dass eine Bierwanderung auch nicht dazu dient, die „Betriebsverbundenheit, zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern zu fördern“. (Az.: L 9 U 205/16).

12) Beim Büroschlaf vom Stuhl gefallen

Während seiner Dienstzeit schläft ein Beamter ein und fällt vom Bürostuhl. Er bricht sich die Nase.

Urteil: Arbeitsunfall! Die Begründung des zuständigen Gerichts überrascht und lässt sicherlich so manchen schmunzeln. Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Überarbeitung einschläft und sich dabei schwer verletzt, steht die gesetzliche Unfallversicherung in der Pflicht. (Az.: L 7 U 132/07).

Private Absicherung sinnvoll

Da die gesetzliche Absicherung im Falle eines Unfalles nur beschränkt leistet, ist es ratsam diesen Schutz für kleines Geld mit einer privaten Unfallversicherung zu erweitern. Diese leistet, egal wann der Unfall passiert und es ist auch nicht relevant, wo der Ort des Geschehens liegt. Gegebenenfalls macht zusätzlich auch noch eine Berufsunfähigkeitsversicherung Sinn.

 

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