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Rechtsschutzversicherung – die häufigsten Rechtsirrtümer

Eric Schriddels, Partneranwalt der Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG von der Kanzlei Kaiser und Kollegen, klärt in einer aktuellen Presse-Information des Versicherers Roland über die häufigsten Rechtsirrtümer auf :

Irrtum Nr. 1: Nachts darf man nicht mehr baden und duschen

In vielen Mietwohnungen darf man ab einer bestimmten Uhrzeit nicht mehr duschen oder baden. Ist das rechtens? “Prinzipiell darf jeder seine Wohnräume zu allen Tageszeiten nutzen, wie er möchte – solange er dabei die Nachbarn nicht unzumutbar stört. Je nach Wohnsituation kann zwar auch nächtliches Baden oder Duschen mit gewisser Intensität als Ruhestörung empfunden werden, gesetzlich verboten ist es aber nicht. Generelle nächtliche Dusch- und Badeverbote in Hausordnungen sind insgesamt unwirksam“, erklärt der Rechtsanwalt.

Irrtum Nr. 2: Bringt der Kellner die Rechnung nicht, muss man auch nicht bezahlen

Augenkontakt, Winken, Gesten – nichts hilft. Kann man nun einfach aufstehen und gehen? “Ja. Soweit man nachweisen kann, dass man wiederholt um die Rechnung gebeten hat, darf man die Gaststätte tatsächlich verlassen”, erklärt Schriddels. Wenn die Rechnung nicht kommt, gerät der Gastwirt in den sogenannten Annahmeverzug. Das bedeutet: Der Gast muss nicht ewig sitzen bleiben. Ums Bezahlen kommen die Gäste aber nicht herum: “Der Gastwirt kann sein Geld auch nachträglich noch einfordern.” Dafür muss der Gast seine Kontaktdaten hinterlassen.

Irrtum Nr. 3: Defekte Waren kann man nur mit dem Kassenbon reklamieren
“Der Kassenbon ist ein mögliches Beweismittel”, erklärt der Rechtsanwalt. Das heißt, der Kunde muss erst einmal beweisen, dass er die mangelhafte Sache gekauft hat. “Doch auch ein Zeuge kann bestätigen, wann und wo der Kauf stattgefunden hat. Gleiches gilt für den Nachweis der Zahlung an den Käufer mit einem Kontoauszug. Lässt sich der Verkäufer aber nicht überzeugen, muss der Käufer eventuell rechtliche Schritte einleiten.”

Irrtum Nr. 4: Man muss sich jederzeit ausweisen können

Eine allgemeine Mitführpflicht gibt es in Deutschland nicht. “Gemäß Paragraf 1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) besteht eine Ausweispflicht, jedoch resultiert daraus keine allgemeine Mitführpflicht für Identitätsnachweise. Das bedeutet: Jeder Bürger über 16 Jahre muss zwar einen Ausweis besitzen, aber diesen nicht unbedingt jederzeit vorzeigen können”, so der Jurist.

Irrtum Nr. 5: Man kann jeden Vertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen

“Hier erliegen viele einem Irrtum. Eine gesetzliche Widerrufsfrist gibt es nur bei bestimmten Verträgen, zum Beispiel bei Online-Käufen oder Finanzierungs-Verträgen.“ Ist im Vertrag kein Widerrufsrecht vereinbart, kann man also nicht einfach zurücktreten. “Es sei denn, die Ware ist mangelhaft. Doch auch hier ist der Umtausch nicht so einfach, wie viele meinen. Der Verkäufer darf defekte Ware zweimal nachbessern. Erst wenn der zweite Nachbesserungsversuch fehlschlägt, muss der Verkäufer gegen Rückgabe der Ware das Geld erstatten”, erklärt Schriddels.

Irrtum Nr. 6: Fahrgäste müssen immer das erste Taxi in der Reihe nehmen

“Dass man immer das vorderste Taxi in der Reihe nehmen muss, ist ein weit verbreiteter Irrtum”, erklärt der Anwalt. Fahrgäste dürfen einsteigen, wo sie wollen – und die Fahrer müssen sie mitnehmen. “Taxifahrer haben sogar eine Beförderungsverpflichtung und müssen zumindest theoretisch jeden Fahrgast mitnehmen.”

Irrtum Nr. 7: Wer auffährt, hat Schuld

Der Spruch “Wenn’s hinten kracht, gibt‘s vorne Geld” stimmt nur bedingt. “Wer Schuld hat, hängt tatsächlich vom Unfallhergang ab”, so Schriddels. “Kann der Hintermann tatsächlich nachweisen, dass der Unfallgegner einen Fehler gemacht hat, kann sich das Blatt schnell wenden. Das heißt, wenn der Anscheinsbeweis widerlegt werden kann, werden die Karten neu gemischt.” Sind zum Beispiel die Bremslichter des Vordermanns defekt, hat dieser mindestens Mitschuld an dem Unfall und muss ebenfalls die entsprechenden Konsequenzen tragen.

 

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