Arbeitsrecht
Der Gang zur Toilette, wie lange darf dieser während der Arbeitszeit dauern? Im vorliegenden Fall hat der Chef die Toilettengänge seines Angestellten über einen Zeitraum von zwei Wochen protokolliert. Sechseinhalb Stunden, knapp 40 Minuten täglich, verbrachte dieser während der Arbeitszeit auf dem Firmenklo. Der Vorgesetzte rechnete diese WC-Zeiten auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses hoch und zog dem Beschäftigten € 682,40 vom Gehalt ab.
Arbeitsgericht gibt Angestelltem Recht
Der wiederum ließ sich das nicht gefallen und zog vor Gericht. Dort bekam er Recht. Menschliche Bedürfnisse seien kein Grund für Lohnkürzungen, denn für Toilettengänge gebe es keine Höchstdauer – Arbeitsgericht Köln, Aktenzeichen: 6 Ca 3846/09.
Die ARAG-Rechtsexpertin Silke Kretschmer erläutert was in Sachen Arbeitszeitkontrolle erlaubt ist und was nicht:
Dass eine Gehaltskürzung vom Arbeitgeber zu Unrecht vorgenommen wurde, ist korrekt. Denn im vorliegenden Verfahren waren die Toilettenzeiten nur auf einen Zeitraum von zwei Wochen dokumentiert und dann auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses – hier rund 9 Monate – hochgerechnet. Damit wurde die Behauptung aufgestellt, dass der Arbeitnehmer bereits ab Beginn seine Arbeitszeit vertragswidrig verkürzt habe.
Das Arbeitsgericht hat diesen Vortrag als unzureichend erachtet, zumal der Angestellte im Prozess zu seiner Entlastung mitgeteilt hat, dass er im besagten protokollierten Monat unter krankhaften Verdauungsstörungen litt und er deshalb vermehrt die Toilette aufsuchen musste. Zwischenzeitlich war er deshalb sogar arbeitsunfähig.
Gilt die Zeit auf der Toilette als Arbeitszeit?
Im Gesetz selbst ist allerdings nicht geregelt, ob der Gang zur Toilette Arbeitszeit ist. Denn normalerweise fallen diese nicht ins Gewicht und zählen somit zur Beschäftigungszeit, ebenso wie der Genuss von Getränken. Allerdings darf ein Arbeitnehmer nicht länger als notwendig Zeit auf dem „Stillen Örtchen“ verbringen. Mit dem Handy surfen und sich dadurch Pausenzeiten zu erschleichen ist dagegen nicht erlaubt. Bei einem derartigen Verhalten könnte der Chef mit einer Abmahnung reagieren, im Wiederholungsfall rechtfertigt dies sogar die Kündigung.
Eine Arbeitsverweigerung liegt jedoch nicht vor, wenn eine Erkrankung des Arbeitnehmers hinter häufigen und übermäßig langen Toilettengänge steckt. Maßnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt. Allerdings sind hier geheime Videos nicht erlaubt, denn diese würden eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen.
Der vorgestellte Fall zeigt uns aber, dass es sich äußert schwierig gestaltet, einen Nachweis über den Missbrauch der Arbeitszeit zu führen.