Bar abheben vom Konto kostet Geld
Kürzlich klagte im Bayerischen Fernsehen ein Metzger sein Leid. Die ortsansässige Sparkasse verrechnet üppige Gebühren für das Einzahlen der täglichen Bargeldeinnahmen auf das Girokonto. Mittlerweile verlangen zunehmend mehr Kreditinstitute auch für Abhebungen eine Aufwandsentschädigung von Geschäftskunden. Der Preis pro Buchung beträgt bis zu € 0,60.
Auch Privatkunden sind betroffen
Bislang galt die eiserne Regel, dass für den Privatkunden beim Geld abheben am Automaten seiner Hausbank, keinerlei Kosten anfallen. Diese Norm wurde mittlerweile außer Kraft gesetzt. So berechnet beispielsweise die Stadtsparkasse München beim „Privatkonto Individual“ eine Gebühr von € 0,30 pro Auszahlung am Geldautomaten – die Sparkasse Hannover hat ein ähnliches Modell in Planung. Allerdings bieten beide Kreditinstitute auch Konten ohne eine derartige Gebühr an.
Gebühren sind rechtlich umstritten
Experten betrachten das Erheben von Gebühren für Geldabhebungen sehr kritisch. Der Hamburger Rechtsanwalt Achim Tiffe, Spezialist für Finanzthemen, verneint die Antwort auf die Frage, ob Banken Geld dafür verlangen dürfen, damit Kunden an Barmittel kommen. Er verweist dabei auf ein Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) aus dem letzten Jahr (Az.: XI ZR 434/14). Das höchste deutsche Zivilgericht hat hierin entschieden, dass Banken für Barein- und Barauszahlungen in normalem Umfang keine Entgelte berechnen dürfen. Seiner Meinung nach muss diese Entscheidung ebenfalls bei Geschäftskunden Anwendung finden. Somit könnten Unternehmer derartige Kosten von ihrer Bank zurückfordern. Allerdings ist zu beachten, dass der BGH das Urteil nur für den Zeitraum bis zur Umsetzung der Zahlungdienste-Richtlinie der EU im Jahr 2009 festgestellt hat. Tiffle führt weiter aus, dass der Bundesgerichtshof in einem früheren Urteil vom 27. Januar 2015 (Az.: XI ZR 174/13) offengelassen hat, wie der Sachverhalt nach Inkrafttreten der neuen Richtlinie beurteilt werden muss. „Sicher ist, dass Unternehmen versuchen werden, aufgrund des BGH-Urteils Buchungsentgelte von Banken und Sparkassen zurückzufordern, und dies erhebliche Beiträge annehmen kann“, so Tiffe.
Fruchten Versuche Entgelte zurückzufordern?
Nicht alle Juristen sind dieser Auffassung. Sie verweisen dabei auf das Zahlungsdiensterecht, das Gebühren dieser Art nach einer Anpassung an die neuen Vorgaben der EU erlauben. Nach neuem Recht stellt der Bargeldverkehr einen Zahlungsdienst dar. Dafür darf im Rahmen des Girokontos eine Gebühr vereinbart werden, meint Matteo Fornasier, wissenschaftlicher Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht. „Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach für die Vornahme solcher Geschäfte am Bankschalter keine Gebühren anfallen dürfen, ist damit absolet geworden.“
Auch der Verbraucheranwalt Wolfgang Benedikt-Janson sieht den Sachverhalt ähnlich. Nach seiner Betrachtungsweise erlaubt das neu in Kraft getretene Zahlungsdiensterecht den Banken und Sparkassen grundsätzlich für Buchungen einen Entgelt zu verlangen: „Nach meiner Auffassung ist es einem Bankinstitut gestattet, für die Auszahlung am Geldautomaten einen Preis zu verlangen, der sich allerdings wiederum an den tatsächlichen Kosten zu orientieren hat“. Dies sollte generell Beachtung finden.
Banken suchen neue Einnahmequellen
Die Kreditinstitute sind in der Bredouille, denn das klassische Hauptgeschäft wirft zunehmend weniger Rendite ab. Durch die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) hat sich die Gewinnspanne zwischen dem Guthabenzins für Kundengelder und dem Sollzins für Darlehen stark reduziert. Seit der letzten Leitzinssenkung am 10.03.16 wird für „geparkte“ Gelder bei den Landeszentralbanken mittlerweile ein Sollzins in Höhe von 0,4 Prozent fällig. Des weiteren unterhalten viele der Banken ein großes Filialnetz, das mit hohen Kosten zu Buche schlägt. Aufgrund dessen suchen Institute fieberhaft nach neuen Einnahmequellen. Dabei sind Gebühren für Barabhebungen und -einzahlungen sicherlich nicht der letzte Schritt in diese Richtung.
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