Was geschieht mit den Steuerschulden Verstorbener?
Einen nahen Angehörigen zu verlieren ist für viele ein schwerer Schicksalsschlag. Neben dem Schmerz über den Verlust müssen Hinterbliebene zahlreiche Angelegenheiten regeln. Dazu zählen auch Pflichten gegenüber dem Finanzamt - hier geht es allerdings nicht nur um die Erbschaftssteuer. Da die Akte des Verstorbenen beim zuständigen Finanzamt geschlossen werden muss, trifft den Erben die Aufgabe eine letzte Steuererklärung in dessen Namen abzugeben.
Sämtliche Rechte und Verpflichtungen gehen auf die Erben über
"Angehörige fallen meist aus allen Wolken, wenn sie erfahren, dass sie auch die steuerlichen Pflichten geerbt haben", so Sigurd Warschkow, Leiter der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer in Gladbeck. Doch nach dem Tod eines Angehörigen gehen sämtliche Rechte sowie auch alle Verpflichtungen des Verstorbenen auf die Erben über. Fakt ist, dass damit auch offene Steuerangelegenheiten zu regeln sind.
Erstattungen sind möglich
War der Verstorbene bis zuletzt berufstätig, so ist mit einer Steuererstattung zu rechnen, da im Regelfall die bereits einbehaltene Einkommensteuer zu hoch angesetzt war. D.h. bei einem positiven Steuerbescheid bekommen die Hinterbliebenen Geld vom Fiskus zurück. Auch wenn der dahingeschiedene Arbeitnehmer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet war, macht es oftmals Sinn freiwillig mit dem Finanzamt abzurechnen. Denn auch hier kann man den zu viel bezahlten Steueranteil zurückholen.
Fehlende Steuererklärungen können rückwirkend nachgefordert werden
Im umgekehrten Falle, also wenn sich der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes bereits im Ruhestand befand, können die Erben hingegen kräftig zur Kasse gebeten werden. Das liegt daran dass die Rentenversicherung - im Unterschied zu Arbeitgebern - keinen Lohnsteuerabzug vornimmt. Sind alte Steuerschulden offen, stehen mehrere Steuererklärungen aus oder tauchen verschwiegene Schwarzgeldkonten auf, kann die Steuerschuld auch in den fünfstelligen Bereich gehen. In solch einem Fall und nach Abwägung aller Eventualitäten sollte man überlegen, ob es nicht doch besser ist das Erbe auszuschlagen. Das Finanzamt ist berechtigt bis zu sieben Jahre rückwirkend fehlende Steuererklärungen nachzufordern.