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Betriebshaftpflichtversicherung - Unterschied grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz

Wo Menschen handeln, kommt es zu Fehlern. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass manche der verursachten Schäden kostspieliger sind als andere. Sowohl das private und wie auch das berufliche Umfeld sind hier gleichermaßen betroffen. Für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden müssen nicht nur Privatpersonen unbegrenzt haften, sondern auch Unternehmen in Form einer juristischen Person. Daher gilt für die Betriebshaftpflichtversicherung analog zur privaten Haftpflichtversicherung, die Mitarbeiter zwingend in den Versicherungsschutz einzuschließen.

Konkretisierung des Schadensfalles

In bestimmten Tarifen der Betriebshaftpflichtversicherung spricht man häufig vom Verzicht auf den Einwand bzw. der Einrede der groben Fahrlässigkeit. Hierbei geht es um die Konkretisierung der Regulierung im Schadenfall. Nicht bei jedem Versicherungsfall übernehmen die Gesellschaften die Kosten komplett. Denn bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann die Leistung teilweise oder sogar ganz gestrichen werden. Ins Deutsche übersetzt heißt das, es wurde bewusst in Kauf genommen, dass ein Schaden entstehen kann.

Unterschied Fahrlässigkeit und Vorsatz

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn man die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und leichtfertig handelt. Dagegen werden beim Vorsatz Regeln oder Gesetze aktiv missachtet und die Folgen mit Absicht in Kauf genommen.

Unabsichtlich verursachte Schäden sind gedeckt

In der Betriebshaftpflichtversicherung sind Missgeschicke, die unabsichtlich oder leicht fahrlässig geschehen, versichert. Wie schnell könnte etwa ein Kunde in einem Einzelhandelsgeschäft über ein vergessenes  Verlängerungskabel stürzen und sich dabei verletzen. Oder ein Bauarbeiter lässt Werkzeug fallen und beschädigt den teuren Parkettboden.

Bei den Beispielen handelt es sich weder um grobe Fahrlässigkeit noch um Vorsatz. In solchen Fällen reguliert der Versicherer im Regelfall anstandslos. Gleiches gilt etwa auch für den verloren gegangenen Schlüssel durch Angestellte der Gebäudereinigungsfirma, auch wenn dadurch nachfolgend die komplette Schließanlage getauscht werden muss.

Grobe Fahrlässigkeit meist nur bis zu einem gewissen Höchstbetrag eingeschlossen

Wie ist jedoch die Sachlage, wenn Alkohol im Spiel ist und beispielsweise ein Montagearbeiter einen Maschinenschaden verursacht? Hier liegt grob fahrlässiges Handeln vor, denn der Arbeiter hat gegen Regeln verstoßen und einen Schaden bewusst in Kauf genommen. In vielen Tarifen ist grobe Fahrlässigkeit eingeschlossen, allerdings meist nur bis zu einem vorher definierten Höchstbetrag. Prüfen Sie einen bestehenden Vertrag auf diese Klausel; evtl. gibt es eine kulantere Lösung.

Kein Versicherungsschutz bei vorsätzlichem Handeln

Ganz anders sieht die Situation bei vorsätzlichem Handeln aus. Zerkratzt beispielsweise der Automechaniker den Lack des Autos eines Kunden und es wird Absicht nachgewiesen, leistet die Betriebshaftpflichtversicherung der Werkstatt nicht. In diesem Fall steht der Mitarbeiter selbst in der Pflicht und muss für den Schaden aufkommen.

 

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