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Posititve Änderung bei vermögenswirksamen Leistungen

Zu Beginn dieses Jahres wurde der Bezugskreis für die staatliche Arbeitnehmerzulage erweitert. Bisher waren knapp 8 Millionen Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte und Soldaten anspruchsberechtigt, doch durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) erhöhte sich der Personenkreis lt. Bundesfinanzministerium um 17,3 Millionen Anspruchsberechtigter. Allerdings machte in der Vergangenheit nur ein geringer Prozentsatz von seinem Recht auf die staatlichen Zulagen Gebrauch, indem die Arbeitnehmersparzulage beantragt und eine Steuererklärung eingereicht wurde.

Einkommensgrenzen verdoppelt

Die Arbeitnehmersparzulage wurde als staatliche Fördermaßnahme zur Vermögensbildung von Arbeitnehmern mit einem geringen Einkommen geschaffen. Durch das ZuFinG sind die Einkommensgrenzen, die über den Bezug entscheiden, auf Normalverdiener ausgedehnt worden. Nun können Ledige die Leistungen bis zu einem zu versteuernden Einkommen von € 40.000, sowie zusammenveranlagte Ehegatten oder Lebenspartner bis zu € 80.000 beantragen.

Bruttoeinkommen ist nicht gleich zu versteuerndes Einkommen

Maßgeblich ist nicht das Brutto-, sondern das zu versteuernde Einkommen (zvE), d. h. der Bruttojahreslohn vermindert sich um die steuerlich absetzbaren Werbungskosten. Deshalb kann das Bruttoeinkommen deutlich über den o.g. Beträgen liegen; die gesetzlichen Höchstgrenzen sind für einen Laien aber nur schwer ersichtlich. Detaillierte Zahlen gibt es erst nach konkreter Berechnung. Wichtig ist es, die Zulage allemal zu beantragen, damit die Zuschüsse vom Staat nicht auf der Strecke bleiben.

Förderfähige Sparpläne sind VL-zertifiziert

Unter das gesetzlich formulierte Beteiligungssparen fallen verschiedene Vermögensbeteiligungen, beispielsweise Bausparverträge, Fonds- oder Banksparpläne. Damit der Staat den Vermögensaufbau auch unterstützt, muss der Sparvertrag für Vermögenswirksame Leistungen (VL) zugelassen sein. VL-fähige Altersvorsorgeverträge, wie etwa Riester oder Pensionskassen, fallen nicht darunter. Ziel der Sparzulage ist der Vermögensaufbau, nicht die Altersvorsorge. Nur wenig bekannt ist, dass die Zulage für die Rückzahlung eines Darlehens für selbst genutztes Wohneigentum ebenfalls genutzt werden kann.

Leistungen werden vom Arbeitgeber überwiesen

Der Beschäftigte entscheidet sich für ein förderfähiges Produkt und schließt es ab. Anschließend werden vom Produktgeber die Kontodaten an den Arbeitgeber übermittelt, der wiederum überweist den Beitrag. Die Zuzahlung durch den Arbeitgeber ist individuell und reicht von keinem Zuschuss bis zur Zahlung des vollen Beitrages. Es bestehen unterschiedliche Konstellationen, beispielsweise Tarifverträge, die regeln, welchen Anteil der Arbeitgeber trägt. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die monatlichen Zahlungen durch einen Eigenbetrag aufzustocken.

Höhe der Zulagen

Der Fördersatz beim Bausparen beträgt neun Prozent von max. € 470 eingezahlten jährlichen Sparbeträgen, also höchstens € 43. Beim Beteiligungssparen erfolgt ein Zuschuss von 20 Prozent auf max. € 400 pro Jahr angelegten Beträge, das sind demnach im günstigsten Fall € 80. Der Staat legt somit € 80 auf das Sparguthaben obendrauf, wenn z. B. ein Aktienfonds mit € 400 im Jahr bespart wird. Die beiden unterschiedlichen Anlageformen – Kapitalanlage und Wohnungsbau – lassen sich miteinander kombinieren. Die max. Sparzulage p.a. bei zwei förderfähigen Verträgen mit € 870 jährlichem Sparbeitrag beträgt somit € 123, bzw. € 246 bei Ehepaaren. Leider lassen sich diese Zulagen viele Arbeitnehmer entgehen!

Vorgehensweise zum Erhalt der Zulage

Die Arbeitnehmer-Sparzulage kann jährlich mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden, es ist nur ein Kreuz im Abfragekästchen zu setzen, das ist schon alles! Den hierfür erforderlichen Nachweis der Vermögensbildung übermittelt das Institut elektronisch an das zuständige Wohnsitzfinanzamt. Bedauerlich ist, dass die Zulage in Kenntnis des Einkommens und Sparnachweises nicht automatisch vom Finanzamt festgesetzt wird und man sich aktiv selbst bemühen muss. Ein Schelm, der dabei böses denkt.

Wann erfolgt die Auszahlung?

Ein großer Irrtum ist, wenn Sie glauben, die Zulage wird von Beginn an jährlich ausbezahlt. Das Finanzamt legt diese bis zum Ablauf der Sperrfrist erstmal nur fest. Die Sperrfrist beträgt in der Regel sieben Jahre und dient dem Zweck das Geld für eine längere Zeit anzulegen. Erst nach Ablauf des Zeitraums erfolgt die Überweisung des gesamten Betrages auf den Sparvertrag. Beim Bausparen erfolgt die Auszahlung erst mit der Zuteilung der Bausparsumme.

Die staatliche Zulage ist komplett steuerfrei und zählt weder arbeitsrechtlich noch steuerlich zu den Einkünften, auch in der Sozialversicherung nicht. Sollte es bisher versäumt worden sein, die Arbeitnehmer-Sparzulage zu beantragen, so kann diese rückwirkend noch für vier Jahre gemeinsam mit einer freiwilligen Steuererklärung geschehen.

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