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Drei Urteile zum Tag des deutschen Bieres

Den nachfolgenden Artikel habe ich bei Pfefferminzia, dem Multimedium für Versicherungsprofis aus Hamburg, entdeckt – veröffentlicht am 22.04.2025. Ich bedanke mich bei Pfefferminzia den Beitrag inhaltlich verwenden zu dürfen.

Der 23. April ist der Tag des deutschen Bieres. Aus diesem Anlass haben die Spezialisten der Arag Rechtsschutz drei interessante Urteile herausgesucht, die mit dem Gerstensaft zusammenhängen. Es geht um verdorbene Mägen und umstrittene Werbung.

„Was ist mit dir, man? Germanien ist Bierland“, reimt die Berliner Band SDP in ihrem Stück „Nur Bier“. Und offenbar ist es noch so. Denn wie die Arag Rechtsschutz berichtet, mischen die Deutschen mit 88 Litern getrunkenem Bier pro Kopf und Jahr noch immer europaweit ganz vorn mit. Pünktlich zum „Tag des deutschen Bieres“ am 23. April haben sie drei bemerkenswerte Urteile aus dem Rechtswesen herausgesucht. Hier ist der Bericht im Wortlaut:

Das Bier und der Schimmel

Natürlich kann Bier trotz eingehaltener Hygieneverordnungen verderben. Ist das der Fall und kommt es beim Konsumenten dadurch zu Übelkeit und Erbrechen, ist das allerdings noch lange kein Grund für Schmerzensgeld. In einem konkreten Fall wollte der Gast eines Restaurants € 2.000 Schmerzensgeld, weil er ein merkwürdig schmeckendes Bier bereits zur Hälfte geleert hatte, als ihm der Schimmel auffiel. Die Folge: Magen- und Darmprobleme. Die Entschuldigung und die angebotene Brauereibesichtigung lehnte er ab, er wollte das Geld. Doch die Richter sahen in dem abgelaufenen Gerstensaft einen Bagatellschaden, der keine Schmerzensgeldzahlung rechtfertigt (Landgericht Oldenburg, Aktenzeichen: 16 T 687/13).

Das Bier und die Werbung

Es ist etwas kompliziert mit der Werbung und dem Bier. So darf ein alkoholisches Bier beispielsweise nicht mit dem Wort „bekömmlich“ beworben werden. Der Fall: Eine Privatbrauerei aus dem Allgäu hatte dieses Wort in verschiedenen Werbeslogans benutzt. Für die Richter aufgrund des Gesundheitsbezuges ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union, weil mit dem Wort „bekömmlich“ der durchschnittliche Verbraucher assoziiere, dass das Produkt gesund sei (Bundesgerichtshof, I ZR 252/16).

Probleme sogar bei Alkoholfreiem

In einem anderen Fall hatte eine Privatbrauerei aus Nordrhein-Westfalen ihr alkoholfreies Bier auf der Verpackung als „vitalisierend“, „erfrischend“ und „isotonisch“ bezeichnet. Gesichter der Kampagne waren die Boxsportler Vitali und Wladimir Klitschko. Die Werbeaussage suggeriere eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, die es so nicht gebe, entschied das Oberlandesgericht Hamm und verbot die Form einer solchen Vermarktung auch für alkoholfreies Bier (4 U 19/14).

Quelle: https://www.pfefferminzia.de/branche/arag-rechtsschutz-sucht-raus-drei-urteile-zum-tag-des-deutschen-bieres/

 

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