Schäden durch den Biber
Kürzlich erschien ein Artikel über den Wolf. Hier informiere ich Sie über einen weiteren Zuwanderer, der früher bereits in Deutschland heimisch war – Meister Bockert, der Biber.
Als Grundstücksbesitzer suche ich mir meine Mitbewohner tierischer Herkunft nicht immer aus, v. a. wenn es sich um Mäuse, Maulwürfe oder Biber handelt. Wie ist aber die Rechtslage, wenn besagte Untermieter vom eigenen Grundstück aus Exkursionen zum Nachbarn unternehmen und es dort zu Schäden kommt?
Aktueller Schadensfall
Durch die rege Bautätigkeit eines Bibers kam es auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche regelmäßig zu Schäden durch Überflutungen. Der Geschädigte wollte daraufhin seinen Nachbarn in Haftung nehmen, da auf dessen Grundstück Meister Bockert seinen Bau errichtet hatte. Es wurde Unterlassungsanspruch geltend gemacht – sein Gegenüber solle dafür Sorge tragen, dass der Biber derartige Ausflüge in Zukunft unterlässt. Interessant ist dabei, wie und warum in der Praxis einem herrenlosen, wildlebenden Tier von einem Grundstück auf das andere der Zugang verwehrt werden soll. Dieser Argumentation folgte der Beklagte. Bei Haus– oder Weidetieren ist der Besitzer zur Vermeidung von Schäden verpflichtet. Er muss alle entsprechenden Maßnahmen treffen, damit das Tier auf dem eigenen Grund bleibt.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Nürnberg (Aktenzeichen 4 U 2123/13) sah in diesem Fall ebenfalls keinen Unterlassungsanspruch. Der Grundstückseigentümer sei nicht als Störer oder Schadensverursacher aufgetreten. Allein die Tatsache, dass sich der Biber auf dessen Grundstück niedergelassen hat, reicht nicht als Begründung aus. Hierzu braucht es schon eine Rückführung auf den unmittelbaren Willen des Eigentümers – der eine Gefahr willentlich herbeigeführt oder deren Beseitigung pflichtwidrig unterlassen hat. Da es sich in besagten Fall um ein zufälliges Naturereignis handelt, treffen beide Gründe nicht zu. Die Klage wurde abgewiesen.