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Pflegeversicherung – 1,61 Millionen Erstanträge im letzten Jahr

Die Anzahl pflegebedürftiger Bundesbürger steigt stetig an. So haben beispielsweise im vergangenen Jahr 1,61 Millionen Personen einen Erstantrag auf Erteilung eines Pflegegrades gestellt. Diese Zahl nannte kürzlich das Bundesgesundheitsministerium auf Anfrage von Sabine Zimmermann, Abgeordnete der Linken. Laut Auskunft der Regierung war die Zahl der abgelehnten Anträge im Vergleich zum Vorjahr rückläufig – die Quote sank von 19 Prozent im Jahr 2017 auf 15 Prozent in 2018.

Pflegegrad 2 am häufigsten

38,5 Prozent der Antragsteller wurde Pflegegrad 2 zugesprochen. Folgende Definition liegt zugrunde: „Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten“. Damit besteht ein monatlicher Anspruch auf € 316 Pflegegeld, sofern eine häusliche Pflege von Angehörigen erfolgt bzw. € 689 Pflegesachleistungen bei Betreuung durch ambulante Pflegedienste, die dann direkt mit diesen verrechnet werden.

Bei Pflegegrad 1 erfolgt eine Leistung von € 125

Gut jeder fünfte Antragsteller (20,7 Prozent) erhält Pflegegrad 1. Dieser ist für Personen bestimmt, die in ihrer Selbstständigkeit nur geringfügig eingeschränkt sind. Betroffene sind berechtigt, einen Entlastungsbeitrag in Höhe von € 125 einzufordern, der beispielsweise für Haushalts- und Einkaufshilfen gedacht ist.

Höhere Pflegegrade seltener anerkannt

Ein höherer Pflegegrad findet selten Anerkennung – nur 17,1 Prozent der Erstantragsteller erhielten Pflegegrad 3, der eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten“ bedeutet. Der Pflegegeldsatz beträgt hier € 545 bei häuslicher Betreuung und € 1298 auf Pflegesachdienstleistungen.

Lediglich 6,5 Prozent erhielten den Pflegegrad 4 – damit einher geht € 728 Pflegegeld. Das Schlusslicht bildet der Pflegegrad 5 mit einem Anteil von nur 2,4 Prozent. Ein Versicherter mit dem höchsten Pflegegrad hat Anspruch auf € 1.995 und bedarf im Regelfall einer Rundum-Betreuung.

Zweites Pflegestärkungsgesetz

Vor Inkrafttreten des zweiten Pflegestärkungsgesetzes am 01.01.17 unterschied man drei Pflegestufen – mittlerweile finden fünf Pflegegrade Anwendung. Mehr dazu erfahren Sie in dem folgenden Blogartikel. Mit der Reformierung wurde eine bessere Versorgung bei Menschen mit geistiger Einschränkung anvisiert. Zusätzlich galt es die Belange auf fremde Hilfe angewiesener Personen differenzierter zu erfassen. Die Pflegegrade 1 bis 3 beinhalten geringe, erhebliche und schwere Beeinträchtigungen. „Schwerste Beeinträchtigungen“ bedeuten Pflegegrad 4 und die höchste Pflegestufe 5 „besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung, schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“, was im Regelfall eine lückenlose Betreuung bedeutet.

Gesetzliche Pflegeversicherung ist nur Teilkasko

Stellt man den durchschnittlichen Kosten von € 3.400 in einem Pflegeheim den Höchstleistungssatz von € 1.995 gegenüber – (siehe folgenden Blogartikel) so handelt es sich bei der gesetzlichen Pflegeversicherung nur um einen Teilkaskoschutz. Staatliche Stellen dürfen bei Unterdeckung auf das private Vermögen und das der Angehörigen zugreifen. Eine private Pflegeversicherung gewährt Ihnen Schutz  – sehen Sie dazu folgenden Clip.

 

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