Haftung bei Gefälligkeitsschäden
Egal ob Nachbarschaftshilfe, einem Freund beim Umzug zur Hand zu gehen, als Ersthelfer am Unfallort oder nur schnell jemanden beim Einparken Handzeichen geben – man hilft gerne. Aber was ist allerdings, wenn bei einer gut gemeinten Tat ein Schaden entsteht?
Nachfolgend einige Beispiele:
Wenn ich bei meinem Nachbarn die Blumenstöcke gieße und dabei geht eine teure Vase zu Bruch, muss ich für den Schaden aufkommen?
Nein, in solch einem Fall kommt ein sogenannter stillschweigender Haftungsausschluss zum tragen. Dieser wird im Regelfall angenommen da klar ist, dass die hilfsbereite Person nicht für Dinge haften will, die in der Nachbarwohnung durch seine Gefälligkeit passieren könnten und wofür er keine finanzielle Gegenleistung erhält. Gehen Blumen durch ein Übermaß an Wasser ein oder zerbricht eine Vase, kann der Eigentümer keinen Ersatz fordern.
Wer haftet, wenn ich mit dem Hund eines Freundes Gassi gehe und dieser verursacht einen Schaden?
Primär ist hier der Hundehalter, der hoffentlich eine Tierhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, in der Pflicht, den Schaden zu regulieren. Der gefällige Nachbar kann nur in die Haftung genommen werden, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt. Dies ist beispielsweise schon dann der Fall, wenn er den Hund frei laufen lässt und dabei ein Schaden entsteht.
Ein Passant gibt einem Autofahrer Handzeichen, damit dieser in eine enge Parklücke kommt. Dabei wird ein abgestelltes Auto beschädigt. Muss der Helfer in dieser Situation haften?
Der zuvorkommende Parkeinweiser muss in diesem Fall nicht haften, denn der Pkw-Fahrer darf sich auf Winkzeichen nicht blindlings verlassen.
Es kommt bei einer Fahrgemeinschaft oder beim zur-Schule-bringen des eigenen Kindes und dessen Schulfreunden zu einem Verkehrsunfall. Wer haftet nun dafür?
Hier übernimmt bei einem vom Fahrer verursachten Unfall dessen Kfz-Haftpflichtversicherung die Schäden der Insassen. Zusätzlich greift auf dem direkten Weg zur Schule oder Arbeit auch die gesetzliche Unfallversicherung.
Bei einer Autopanne wird per Starthilfekabel die Batterie überbrückt und es kommt zu einem Kurzschluss, der einen Schaden am anderen Auto verursacht. Wer haftet hier?
In dieser Situation ist von einem stillschweigenden Haftungsausschluss auszugehen. Der Helfende muss bei leicht fahrlässiger Verursachung keinen Schadenersatz leisten.
Bei einem Verkehrsunfall unterläuft dem Helfer ein Fehler. Wie ist diese Sachlage zu beurteilen?
Der Ersthelfer muss sich keine Sorgen machen, denn es ist Pflicht bei Unglücksfällen erste Hilfe zu leisten. Wenn hierbei fahrlässig ein Fehler unterläuft, kommt es zu keinen rechtlichen Konsequenzen. Erleidet jedoch der Helfer selbst einen Schaden, hat er Ansprüche an die gesetzliche Unfallversicherung.
Ein Handwerker hilft dem Nachbarn bei der Renovierung seiner Wohnung. Was ist Nachbarschaftshilfe und wo beginnt Schwarzarbeit?
Natürlich darf der Handwerker seinem Nachbarn helfen. Wichtig dabei ist zu wissen, dass er auch bei einer reinen Gefälligkeitshandlung für seine verrichtete Arbeit haften muss, beispielsweise wenn Fehler bei der Installation gemacht wurden. Schließlich verlässt sich der Nachbar auf das Fachwissen des anderen. Werden solche Tätigkeiten ohne finanzielle Gegenleistung ausgeführt bzw. besteht die Entlohnung aus einer Grillfeier oder einer Kiste Wein, handelt es sich um reine Nachbarschaftshilfe. Auslagen für Material und Werkzeug dürfen logischerweise erstattet werden. Erhält der Handwerker jedoch für seine Dienste „unter der Hand“ einen Geldbetrag, so liegt eine Gewerbsmäßigkeit vor und die Grenze zur Schwarzarbeit wurde überschritten.
Privathaftpflichtversicherung ist unerlässlich
Tipp: Prüfen Sie in wie weit ihre Privathaftpflichtversicherung Gefälligkeitshandlungen einschließt, damit Sie bei rechtlichen Auseinandersetzungen auf der sicheren Seite sind.
Sie haben Interesse an diesem Thema oder weiteren?
Einfach auf den Gutschein
klicken & aktivieren!
Dieser Wert von € 89,00 entspricht einer durchschnittlichen Erstberatung inkl. Nebenkosten
als geldwerter Vorteil für den Nutzer/die Nutzerin.