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Nov 26 2020

Sturzgefahr im Herbst und Winter

Es ist ein schönes Bild, wenn im Herbst das bunte Laub von den Bäumen fällt oder Schneeflocken vom Himmel fallen. Auf dem Boden kann dies allerdings zur Gefahr für Fußgänger und Radfahrer werden. Besonders bei Regen lässt nasses Laub oder überfrierende Nässe einen Gehweg schnell zur Rutschbahn werden. Deshalb müssen die Blätter regelmäßig beseitigt werden bzw. Schnee geräumt werden. Doch wer ist dafür eigentlich zuständig?

Gesetzliche Regelung

Die Blätter, die im Herbst von den Bäumen fallen oder Temperaturen um null Grad können auf Straßen und Gehwegen gefährlich werden. Insbesondere dann, wenn es nass ist, wird es schnell auch rutschig. Um Fußgänger vor Unfällen zu schützen, gibt es die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie regelt, dass notwendige und zumutbare Schritte unternommen werden, damit sich niemand verletzt. Denn kommt jemand zu Schaden, weil er auf nassem Laub ausrutscht, steht ihm laut Paragraf 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Schadenersatz zu.

Verkehrssicherungspflicht

Im Bereich der Straßen und Gehwege sind für die Verkehrssicherungspflicht die Gemeinden zuständig. Die wiederum übertragen diese Pflicht üblicherweise per Satzung auf die Immobilienbesitzer. Und die Vermieter unter den Immobilienbesitzern geben die Räum- und Streupflicht dann wieder per Mietvertrag an ihre Mieter weiter.

Wann muss geräumt werden?

Werktags zwischen 7 und 20 Uhr müssen die Gehwege von Laub bzw. im Winter von Schnee und Eis befreit werden. Für die Wochenenden gilt die Zeit ab 9 Uhr. Während einer Abwesenheit muss ein Vertreter der Räum- und Streupflicht nachkommen. Vor 7 Uhr können, so ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Aktenzeichen: 2/23 O368/93), Passanten nicht darauf vertrauen, dass der Bürgersteig bereits von Laub befreit ist.

Unterschiedliche Regelungen

Wie umfangreich geräumt werden muss, darüber sind sich selbst die Juristen nicht einig. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, sollte in der Satzung seiner Gemeinde nachsehen, was genau dort festgehalten ist.

Entsprechende Versicherung ist ein Muss

Verletzt sich ein Fußgänger trotz allem und beansprucht Schadenersatz hilft eine entsprechende Versicherung, den finanziellen Forderungen nachzukommen. Für vermietete Objekte ist es die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung und bei der selbst genutzten Immobilie deckt die private Haftpflichtversicherung mit entsprechendem Baustein diese Fälle ab. Für Mieter besteht über ihre private Haftpflichtversicherung ebenfalls ein Schutz.

Wie das Laub zu entsorgen ist

Das zusammengetragene Laub darf nicht an den Straßenrand oder gar in einen Abfluss der Straße gekehrt werden. Es muss entweder auf dem eigenen Kompost, in einer Biotonne oder bei einer Annahmestelle für Grünabfälle der Gemeinde entsorgt werden. Die dafür zuständige Stelle kann bei der Gemeindeverwaltung erfragt werden. Laub im Wald abzuladen, ist ebenfalls verboten.

 

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