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Neuwert, Wiederbeschaffung und Zeitwertentschädigung

Wer seiner Hausrat-, Wohngebäude- oder Kfz-Versicherung einen Schaden meldet, wird oftmals mit verschiedenartigen Fachbegriffen wie Neu- und Wiederbeschaffungswert oder Zeitwertentschädigung konfrontiert. Nicht selten entstehen dabei Missverständnisse - aber wie definieren sich diese Bezeichnungen? Nachfolgend nun eine Entschlüsselung dieser Begriffe aus der Versicherungswelt.  

Neuwert

Unter der Bezeichnung Neuwert versteht man die Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und Güte, d.h. es betrifft den Preis, der gezahlt werden muss, um Gegenstände mit den gleichen Eigenschaften und Qualitätsmerkmalen in neuwertigem Zustand zu ersetzen. Er kann sowohl niedriger sein, als auch höher wie der ursprüngliche Kaufpreis ausfallen. Häufig spricht man vom Neuwert wenn es sich um das Produkt Hausratversicherung handelt - beispielsweise wenn nach einem Brand eine neue Wohnungseinrichtung angeschafft werden muss. Ebenfalls auf gleicher Basis leistet die Wohngebäudeversicherung.

Wiederbeschaffungswert

Bei der Kfz-Versicherung fällt häufig der Ausdruck Wiederbeschaffungswert. Hier geht es etwa in der Kaskoversicherung darum, dass man nach einem Totalschaden den Wiederbeschaffungswert abzüglich dem Restwert ausgezahlt bekommt. Der Wiederbeschaffungswert entspricht in diesem Fall dem Händlerverkaufspreis - also dem Preis, was ein gleichwertiges Fahrzeug (gleiches Alter, gleiche Bauart) aktuell beim Händler kostet. Der Restwert wird in der Regel von einem Sachverständigen durch Schätzung oder anhand von Restwert-Börsen ermittelt.

Zeitwertentschädigung in der Privathaftpflichtversicherung

Zeitwertentschädigung, dieser Begriff definiert sich meist über die Privathaftpflichtversicherung. Wird ein Dritter schuldhaft geschädigt, hat er Anspruch auf Schadenersatz. Die Haftpflichtversicherung übernimmt dann entweder die Kosten für eine Reparatur oder bei einem wirtschaftlichen Totalschaden den Zeitwert, d.h. den Wert, den der Gegenstand zum Zeitpunkt des Schadens entsprach. Hier wird vom Neuwert des Produktes aufgrund von Alter und Abnutzung einen Abzug vorgenommen.

Beispiel: Kauf eines Smartphone im vergangenen Jahr für € 899. Die Beschädigung des Geräts erfolgt durch eine fremde Person - der Neuwert zum Schadenszeitpunkt beträgt nur noch € 779. Nach Berücksichtigung von Alter und Abnutzung erhält der Geschädigte von der Haftpflichtversicherung einen Zeitwert in Höhe von € 689 ersetzt. Zum Vergleich: hängt das gleiche Smartphone zum Aufladen an der Steckdose und es kommt zu einem Überspannungsschaden, erhält dieser den Neuwert vergütet.

 

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