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Dez 14 2023

Unfallversicherung - Wert des Daumens

Mitunter sind bei einem Unfall die Verletzungen so gravierend, dass Körperteile dauerhaft geschädigt sind oder gänzlich fehlen. Auch Sinnesorgane und innere Organe können anhaltend beeinträchtigt sein. Die private Unfallversicherung springt in derartigen Fällen ein; welche Leistung sie erbringt, richtet sich vor allem nach der Versicherungssumme und der sog. Gliedertaxe.

Definition Gliedertaxe

Hierbei handelt es sich um eine Klausel in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB), die Bestandteil des Versicherungsvertrags sind. Damit bemessen private Versicherer den Invaliditätsgrad nach einem Unfall - bezogen auf den eigentlichen "Gesamtkörper".

"Von diesem Invaliditätsgrad hängt ab, in welcher Höhe eine Leistung auf Basis der vereinbarten Versicherungssumme ausbezahlt wird", erklärt Claudia Frenz vom Bund der Versicherten (BdV) in Hamburg. Die Versicherungsgesellschaften ordnen Gliedmaßen, den Sinnesorganen und teilweise auch den inneren Organen bei Verlust bzw. andauernde Invalidität feste Prozentsätze zu.

Unterschiedliche Bemessungswerte

"Jeder Unfallversicherer bestimmt seine Gliedertaxe selbst", führt Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen aus. Allerdings lehnen sich viele Gesellschaften an die Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Danach gilt bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit eines Auges ein Invaliditätsgrad von 50 Prozent, bei einem Fuß 40 Prozent. Die Einbuße des Geruchssinns beträgt 10 Prozent, des Gehörs (einseitig) 30 Prozent und des großen Zehs 5 Prozent. Dabei sind die Richtwerte des GDV Mindestempfehlungen. "Einige Versicherer legen auch höhere Werte in ihren Versicherungsklauseln fest", so Elke Weidenbach.

Leistungen bei Teilverlust

Beispielsweise bedeutet ein vollständig funktionsunfähiger Arm mindestens einen Invaliditätsgrad in Höhe von 70 Prozent. Ist er um ein Fünftel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 14 Prozent - also einem Fünftel von 70 Prozent. "Abzüge gibt es auch dann, wenn Krankheiten oder Gebrechen am Verlust oder der Funktionsunfähigkeit mitgewirkt haben", erläutert GDV-Expertin Beate Weiße. Ob und zu welchem Anteil das der Fall ist, stellt ein medizinischer Gutachter fest.

Berechnung der Leistung

Aufgrund eines Unfalls wurde der Zeigefinger vollständig abgetrennt bzw. zu 100 Prozent beeinträchtigt; die im Vertrag eingeschlossene Invaliditätssumme beziffert sich auf € 100.000, die Gliedertaxe für Verlust oder Funktionsunfähigkeit des Zeigefingers beträgt 10 Prozent. Daraus resultiert eine Schadensersatzleistung in Höhe von € 10.000. "Bei einer Gebrauchsminderung des Zeigefingers von 50 Prozent wird von den genannten 10 Prozent nur die Hälfte, also € 5.000, an Entschädigung gezahlt", legt Weidenbach offen.

Addition bei mehreren Verletzungen

Der medizinische Gutachter bestimmt den Invaliditätsgrad für jede einzelne Verletzung, sofern durch einen Unfall verschiedene Gliedmaßen geschädigt wurden. "Von jedem Invaliditätsgrad werden eventuelle Krankheiten oder Vorschädigungen abgezogen und dann die Ergebnisse addiert" erklärt Weiße. Der Invaliditätsgrad kann aber nicht mehr als 100 Prozent betragen.

Wurden unterschiedliche Stellen derselben Gliedmaßen dauerhaft geschädigt - etwa bei Verlust eines Fingers der linken Hand, Versteifungen des linken Handgelenks und Beeinträchtigungen des gesamten linken Arms - bestimmt der Versicherer den Invaliditätsgrad auf Basis des gesamten Armes, wobei die einzelnen Verletzungen natürlich mit herangezogen werden.

Höhe der Invaliditätsgrundsumme

Bei der Kalkulation sind die aktuellen Lebensverhältnisse und bereits bestehende Versicherungsverträge, wie etwa die Berufsunfähigkeitsversicherung (o.ä.), zu berücksichtigen. Ohne Progression erhalten Versicherte von der vereinbarten Grundsumme einen Prozentsatz, der vom Grad der Invalidität abhängt. Beläuft sich die Summe beispielsweise auf € 100.000, leistet die Versicherungsgesellschaft bei einer Invalidität von 50 Prozent aufgrund eines Unfalls einen Betrag von € 50.000.

Progression

Die Angabe der Progression erfolgt in Prozent und erhöht die Grundsumme der Unfallversicherung um einen vertraglich festgelegten Wert (z.B. 225, 350 oder 500 Prozent). Meist beginnt die kontinuierliche Erhöhung der Versicherungssumme ab einem Invaliditätsgrad von 25 Prozent. Zusätzlich, zu dem anhand der Grundsumme berechneten Wert, kommen Leistungen entsprechend der Progressionshöhe hinzu.

Als Faustregel gilt: Versicherte sollten grob von zwei bis drei Bruttojahresgehältern als Invaliditätsgrundsumme ausgehen und eine Progression von 350 oder 500 Prozent wählen. Dies ist ein solider Wert; mit der daraus resultierenden Auszahlungssumme ist der Versicherte auch bei schweren Einschränkungen gut abgesichert.

 

 

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