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Berufsunfähigkeitsversicherung, Stefan Vetter, Ihr Makler in Wunsiedel, informiert aktuell über Geld- und Versicherungsangelegenheiten

Kind aus Kfz befreit und dabei Auto beschädigt

Ein Vater bringt sein Kind zum  Auto, setzt es in den Kindersitz und schließt die Fahrertür. Aus ungeklärten Gründen verriegelt die Schließanlage plötzlich das Fahrzeug; der Autoschlüssel befindet sich im Wageninneren. Leider scheitert ein Versuch des Vaters dem Kind zu erklären wie das Auto entsperrt werden kann, stattdessen schaltet sich die Alarmanlage an. Um die Gefahrensituation zu entschärfen und seinen Nachwuchs aus dieser misslichen Lage zu befreien, schlägt der verzweifelte Vater eine Fensterscheibe ein - allerdings zieht diese Aktion zusätzlich die Fahrzeugtür in Mitleidenschaft - soweit der Fall.

Kaskoversicherer lehnt Schadenregulierung ab

Der zuständige Kaskoversicherer lehnt eine Schadenregulierung ab, da laut dem Versicherungsvertragsgesetz und den zugrunde liegenden Vertragsbedingungen der Versicherung vorsätzlich herbeigeführte Schäden nicht gedeckt sind. Aus Sicht der Gesellschaft greift in diesem konkreten Fall der Ausschluss, zumal der Vater die Scheibe mit voller Absicht einschlug.

Entscheidung der Versicherungsombudsfrau

Anstatt den juristischen Weg über ein Gericht einzuschlagen, landete dieser Fall auf dem Schreibtisch der Versicherungsombudsfrau - nähere Infos zu dieser Schlichtungsstelle finden Sie in folgendem Blogaritkel. Diese Instanz ordnete die Schadenregulierung durch den Versicherer an, da der Vorsatzausschluss bei einer notstandsähnlichen Situation nicht greift, sofern die Notstandshandlung aufgrund einer entsprechenden zivil- oder strafrechtlichen Verpflichtung vorgenommen wurde. In dieser speziellen Situation bestand für den Vater eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber seinem Kind; noch längeres Warten war nicht zumutbar.

Verschiedene Sichtweisen

Seit jeher ist die rechtliche Bewertung notstandsähnlicher Situationen umstritten. Einige Versicherungsrechtler argumentieren, wie in diesem Fall der Kaskoversicherer, dass eine derartige Situation nichts am Vorsatzausschluss ändert, weil nicht das versicherte Objekt gerettet wurde.

Im Gegensatz dazu schloss sich die Versicherungsombudsfrau einer differenzierteren und wohl vorherrschenden Ansicht an. Demzufolge sind die Grundlagen des Ausschlusses wegen Vorsatz zwar formell gegeben, trotzdem kann sich die Versicherungsgesellschaft aufgrund der Begleitumstände nicht darauf berufen.

Bewertung

Folgerichtig ist diese Entscheidung auch für andere ähnlich gelagerte Fälle relevant, beispielsweise in einer Situation der sog. Selbstaufopferung im Straßenverkehr, in welcher ein Autofahrer das Leben eines Kindes rettet, indem er das Fahrzeug vorsätzlich gegen ein Hindernis fährt.

Wenn also Versicherungskunden, die einen versicherten Gegenstand im Rahmen einer Rettungstat beschädigen, stets auf dem Schaden sitzen bleiben würden, müsste jedem Einsatz für Leib und Leben einer anderen Person, erst eine Abwägung der Interessen vorangehen. Das ist absolut realitätsfern und gesellschaftspolitisch keinesfalls wünschenswert.

 

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