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Wer zahlt, wenn ein Baum aufs Auto fällt?

Fällt ein Baum zwei Tage nach einem Sturm auf ein geparktes Auto, muss der Geschädigte den Beweis erbringen, dass der Baum bereits in einem desolaten Zustand war und daher hätte beseitigt werden müssen. Ansonsten ist der Grundstückseigentümer nicht verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, so das Amtsgericht München (Az. 233 C 16357/14). Zur Verhandlung kam dabei folgender Fall: Eine Münchnerin parkte ihr Kraftfahrzeug in der Nähe eines Baumes. Als sie zurückkam lag dieser auf ihrem Auto. Daraufhin forderte sie vom Eigentümer Schadensersatz und ging leer aus. Nach Meinung des Gerichts habe der Baum keinen äußerlich erkennbaren Schaden aufgewiesen. Dass der Stamm schief stand und seit langer Zeit die Wurzeln Gehwegplatten anhoben, seien keine Indizien dafür.

Zweimal jährlich Bäume prüfen

Fallen Äste auf ein abgestelltes Auto, so ist der Grundstückseigentümer nur dann zu Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn eine Schuld trifft und er die sogenannte Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, d.h. wenn er seine Bäume nicht regelmäßig kontrolliert. Laut dem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (Az. 4 U 64/14) reicht dafür eine Sichtkontrolle aus, die zweimal im Jahr – einmal im nicht belaubten und einmal im belaubten Zustand – durchgeführt wird.  Ein Fachmann muss nicht zu Rate gezogen werden. Denn auch ein Laie könne Schäden, wie beispielsweise braune oder vertrocknete Blätter, Verletzungen der Rinde, abgestorbene Äste oder sichtbaren Pilzbefall erkennen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-9 U 38/13) verfügte daher, dass diese Sichtkontrolle ebenfalls für eine über 200 Jahre alte Eiche maßgeblich ist. Auch bei älteren Bäumen seien Gefahren nicht schlechter erkennbar. Treten jedoch bedenkliche Symptome nach Sturmschäden auf oder wird vertrocknetes Laub sichtbar, ist der Eigentümer zu einer Überprüfung des Baumes verpflichtet, so das Oberlandesgericht Hamm (Az. 9 U 144/02), bestenfalls durch einen Sachverständigen.

Kaskoversicherung hilft nur bedingt

Ein Autofahrer bleibt auf den Kosten für einen Schaden sitzen, sofern dem Eigentümer, auf dessen Grund der Baum steht, keine Schuld nachzuweisen ist. Es gibt gewisse naturgebundene allgemeine Lebensrisiken, und dazu zählt ein natürlicher Astabbruch, ohne vorher erkennbare Anzeichen. Unter Umständen greift die Kfz-Kaskoversicherung, allerdings erst bei Sturmschäden ab Windstärke 8.

Hauseigentümer ist in der Haftung

Wird einem Hauseigentümer eine Schuld nachgewiesen, ist er verpflichtet den Schaden zu regulieren. Laut § 836 BGB ist er verantwortlich für alle Beschädigungen rund um Haus und/oder Grundstück. Dieser Paragraph drückt aus, dass der Eigentümer vollumfänglich haftet, wenn es zu Sach- oder Personenschäden kommt. Eine Haftung entfällt nur, wenn er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Für einen Grundstückseigentümer ist die Verkehrssicherungspflicht ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko. Er ist verpflichtet seinen Grund dahingehend abzusichern, dass dort niemand zu Schaden kommt. Dazu zählt – neben der Prüfung seiner Bäume – Schneeräumen, sowie Reinigen und Streuen der Gehwege, Kontrolle der Dachziegel nach einem Sturm usw. Werden per Vertrag Reinigungs- und Streupflichten auf den Mieter übertragen, so kann der Hauseigentümer trotzdem haftbar sein, wenn er nicht überwacht, ob diesen Anweisungen Folge geleistet wird.

Haus- und Grundstückshaftversicherung ein Muss für jeden Hauseigentümer

Die Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung ist ein absolutes „Muss“ für jeden Grundstücks- und Hauseigentümer. Bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen, Reihen- und Einfamilienhäusern ist sie im Regelfall in der Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen. Allerdings ist ein separater Vertrag für Vermieter von Wohnobjekten, sowie Eigentümer von Grundstücken zwingend notwendig.

 

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