Versicherungskündigung
Wie ist vorzugehen, wenn Sie einen Versicherungsvertrag kündigen wollen?
1) Sachversicherung (alles, was nicht mit Leben und Kranken zu tun hat)
Es wird unterschieden zwischen:
- ordentliche Kündigung. Diese muss drei Monate vor Ablauf bei der Gesellschaft vorliegen. Es werden sowohl Verträge mit einjähriger Laufzeit als auch mit einer Vertragsbindung von drei oder fünf Jahren angeboten. Letztere sind lt. aktuellem VVG (Versicherungsvertragsgesetz) nach Ablauf des dritten Jahres kündbar.
- außerordentliche Kündigung. Diese ist z.B. nach einem Schadensfall innerhalb von einem Monat nach den Entschädigungsverhandlungen möglich, sowie nach einer Beitragsanpassung durch den Versicherer und in der Wohngebäudeversicherung bei Eigentümerwechsel der Immobilie.
Die häufig empfohlene Kündigung per Einschreiben mit Rückschein ist nur dann notwendig, wenn Sie kurz vor Ende der Kündigungsfrist stehen und eine Bestätigung über den Versand Ihres Schreibens benötigen. Die andere Möglichkeit ist, das Schreiben auf dem normalen Postweg zu versenden und gleichzeitig zu faxen. Die Bearbeitungsfristen liegen im Schnitt bei zwei bis vier Wochen. Sollten Sie nach dieser Frist keinen Bescheid erhalten haben, einfach beim Versicherer anrufen.
2) Lebensversicherung
Ein Vertrag dieser Art kann jederzeit, auch im ersten Jahr gekündigt werden. Ausnahme: der Vertrag ist als Darlehenssicherheit an die Bank abgetreten. Der Originalversicherungsschein muss immer an die Gesellschaft zurückgegeben werden.
In letzten Jahren wurde einige, für den Kunden, positive Urteile gefällt, die einen höheren Auszahlungsbetrag bei der Kündigung kapitalbildender Verträge bedingen.
Der BGH hat am 12.10.05 entschieden, dass der Austausch für den Kunden nachteiliger Bestimmungen durch nachteilige Bestimmungen unwirksam ist. Dies betrifft Verträge, die zwischen 8/94 bis 6/01 abgeschlossen wurden.
Weitere BGH-Urteile vom 26.09.07, 25.07.12 und 17.10.12 gehen in die ähnliche Richtung und sorgen dafür, dass die Versicherer einen höheren Betrag auszahlen müssen.
Manche Gesellschaften berechnen automatisch die Rückkaufswerte lt. aktueller Rechtsprechung. Andere müssen mit Nennung der Aktenzeichen darauf hingewiesen werden.
Auch bei bereits gekündigten Verträgen ist eine nachträgliche Auszahlung des Differenzbetrages möglich.
Unter gewissen Voraussetzungen kann ein bestehender Vertrag auch auf dem Zweitmarkt verkauft werden.
3) Krankenversicherung
Private Krankenvoll- und Zusatzversicherungen sind entweder zum Ende des Kalenderjahres oder zur Hauptfälligkeit nach der Mindestvertragsdauer von ein oder zwei Jahren mit einer Frist von drei Monaten kündbar.
Wenn Sie freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind und in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln wollen, beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate. Keine Kündigungsfrist muss eingehalten werden bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bzw. wenn der Verdienst die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt und sie innerhalb von drei Monaten in die PKV wechseln.
Ein versierter Versicherungsvermittler kann mit einer Vollmacht in Ihrem Namen Willenserklärungen gegenüber den Versicherern abgeben.
Weitere Informationen unter www.maklerwunsiedel.de.