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Vermittler

Bis Mai 2007 war der deutsche Markt für die Vermittlung von Versicherungs- und Finanzprodukten unreguliert. Jeder konnte somit in seiner Stadt oder einer Gemeinde ein Gewerbe zur Vermittlung dieser Produkte anmelden und wurde ohne jeglichen Nachweis von Fachwissen, ohne eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, sowie ohne Registrierung auf die Menschheit losgelassen. Diverse Strukturvertriebe haben sich das zu Nutze gemacht und das Land mit Scharen wenig qualifizierter Vermittlern überschwemmt, die lediglich einige Seiten eines Verkaufsgespräches auswendig gelernt haben. Dies hat dem Ruf eines ganzen Berufsstandes nachhaltig geschadet.
Zum 21.05.2007 hat die Bundesregierung die sog. EU-Vermitterrichtlinie umgesetzt. Seither gibt es einige Zugangsvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um den Kunden beraten zu dürfen. Ein Teil davon ist die „gesetzlich vorgeschriebene Erstinformation“, die der Vermittler zwingend beim Erstgespräch mit dem Kunden ausfüllen muss. Aus dieser geht unter anderem hervor, welchen Status er besitzt, d.h. ob er an eine feste Gesellschaft gebunden oder als Sachwalter („unabhängiger Berater“) des Kunden tätig ist. Der Kunde weiß somit von vornherein, welche Art von Beratung er zu erwarten hat.

Aktuelle Zahlen

Aktuell sind 242.778 Vermittler auf dem deutschen Markt registriert; die häufigsten Arten sind:

162.106 gebundene Versicherungsvermittler (Ausschließlichkeitsvermittler)

30.365 ungebundener Versicherungsvertreter (Mehrfachagent)

46.585 Versicherungsmakler

(Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag, Stand: 30.06.14)

Die einzelnen Vermittlerform sind folgendermaßen definiert:

- Gebundener Versicherungsvermittler (Ausschließlichkeitsvermittler)
Im Register benannt nach § 34d Abs. 4 GewO.
Gebundene Vertreter sind Handelsvertreter oder Angestellte und damit Interessenvertreter des von ihnen vertretenen Versicherers bzw. Unternehmens. Sie sind verpflichtet die Interessen der von ihnen vertretenen Gesellschaft gegenüber dem Kunden zu wahren und stehen damit auf der Seite dieser. Der gebundene Vertreter muss den/die Versicherer bzw. Unternehmen benennen, für welche er ausschließlich tätig ist. Er handelt weisungsgebunden und muss im Regelfall Umsatzvorgaben erfüllen.

- Ungebundener Versicherungsvertreter (Mehrfachagent)
Im Register benannt mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO.
Der ungebundene Vertreter ist Handelsvertreter und damit Interessenvertreter der von ihm zur Vermittlung angebotenen Versicherer. Er ist verpflichtet die Interessen der von ihm vertretenen Gesellschaften gegenüber dem Kunden zu wahren und steht damit auf Seiten dieser. Der ungebundene Vertreter ist in seiner Entscheidung frei, mit welchen Versicherern er zusammenarbeitet. Er muss diese Gesellschaften seinen Kunden benennen. Der ungebundene Vertreter ist jedoch nicht verpflichtet für seine Kunden hinreichenden Marktüberblick zu gewährleisten.

- Versicherungsmakler
Im Register benannt mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO.
Der Versicherungsmakler ist Interessenvertreter seiner Kunden. Er ist verpflichtet die Interessen seiner Kunden gegenüber den Versicherern zu wahren und steht damit auf der Seite des Kunden. Der Versicherungsmakler ist nicht an eine Gesellschaft gebunden. Er wählt entweder aus den Produktangeboten einer hinreichenden Anzahl von Versicherern auf dem Markt aus oder arbeitet mit einer bestimmten Anzahl von Versicherern zusammen, welche sein Vertrauen genießen und die er im letztgenannten Fall seinen Kunden benennt. Lt. BGH- Urteil ist er Sachwalter seiner Kunden.

Jeder mündige Bürger muss sich im Vorfeld eines Gespräches genau überlegen, von welcher Art Vermittler er sich beraten lassen möchte. Die falsche Entscheidung kann ihm im Zweifel eine Menge Geld kosten.

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