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Kürzungen von gesetzlichem Krankengeld bei Leistungen aus der Berufsunfähigkeit möglich?

Laut aktuellen Bedingungswerken der Versicherer liegt ein Leistungsfall bei der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) vor, wenn die versicherte Person aufgrund von Unfall, Krankheit oder Kräfteverfall, ärztlich nachzuweisen sind, für mindestens sechs Monate außerstande ist, die zuletzt nachgegangene berufliche Tätigkeit zu weniger als 50 Prozent auszuüben. In einem derartigen Fall erhält der Versicherte die vereinbarte monatliche Berufsunfähigkeitsrente rückwirkend zum Eintritt des Ereignisses.

Im Gegensatz zum Krankengeld soll mit der BU-Rente keine kurzfristige Erkrankung finanziell überbrückt, sondern im Worst Case das monatliche Einkommen ersetzen, um den Lebensstandard bis zum Einsetzen des Rentenalters zu sichern.

Gesetzliches Krankengeld

Das gesetzliche Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Bei Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeiter und Angestellte von ihrem Arbeitgeber in der Regel weiterhin sechs Wochen lang ihr Arbeitsentgelt. Anschließend übernimmt die Krankenkasse 70 % des gewöhnlich erzielten Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze, jedoch nicht mehr als 90 % des letzten Nettoarbeitsentgelts (vgl. § 47 Abs. 1 SGB V). Das Krankengeld ist einschließlich der Entgeltfortzahlung auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren beschränkt.

Kürzung oder gar Ausschluss des Krankengeldes bei Bezug einer BU-Rente?

Bei der BU tritt der Versicherungsfall bei Berufsunfähigkeit, beim Krankgeld bei Arbeitsunfähigkeit ein. Beides kann vereint vorliegen, muss aber nicht so sein. Daher stellt sich die Frage, ob beide Leistungen zeitgleich bezogen werden können? Krankengeld und BU-Leistung sind zwei völlig unterschiedliche Leistungen aus verschiedenen Versicherungssystemen. Bei der BU-Versicherung handelt es sich um eine Summenversicherung; sie kann somit grundsätzlich nicht gekürzt und auch nicht angerechnet werden.

Die Leistungen des Krankengeldes lassen sich nur dann reduzieren, sofern gesetzliche Kürzungsmöglichkeiten für eine Krankenkasse bestehen. Hierzu hat der Gesetzgeber in § 50 Abs. 2 SGB 5 Kürzungsmöglichkeiten vorgesehen, jedoch keine beim Bezug privater BU-Leistungen. Die Auszahlung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente hat somit keinen direkten Einfluss auf das Krankengeld und es kann auch nicht gekürzt werden, nur weil der Versicherte zusätzlich eine BU-Rente erhält. Eine Wechselwirkung, die den einen oder anderen Anspruch in ihrer Höhe kürzt, besteht damit grundsätzlich nicht.

Fazit

Bezieht ein Versicherungsnehmer gleichzeitig ein gesetzliches Krankengeld und eine private BU-Rente, so besteht weder für den BU-Versicherer noch für die gesetzliche Krankenkasse die Möglichkeit einer Leistungskürzung. Selbst dann nicht, wenn dem Versicherten in Summe beider Leistungen monatlich mehr Einkommen zur Verfügung steht als in der Zeit, in der er noch erwerbstätig war. Dennoch sollte insbesondere der freiwillig gesetzlich Versicherte die individuelle Situation genau prüfen, um Klarheit bezüglich der Höhe der möglichen Ansprüche zu erhalten.

 

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