google bewertungen
blockHeaderEditIcon

Pokémon Go – wer haftet bei Schäden?

Wer kennt sie nicht die Spielsüchtigen, die die Welt um sich herum vergessen, während sie auf ihr Handy starren, um putzige Monster zu fangen und zu trainieren? Pokémon Go ist die erfolgreichste App aller Zeiten, durch die Vielzahl der Downloads brechen teilweise sogar die Server zusammen. Als Videospiel war Pokémon bereits in den Neunzigern beliebt und es erlebt derzeit auf dem Smartphone ein Revival. Die kleinen Monster, genannt Pokémons, sind nur auf dem Bildschirm sichtbar, werden aber in der realen Welt gejagt. Dank Technologien wie GPS und dergleichen, tauchen plötzlich Spieler an allen möglichen und unmöglichen Orten auf. Das Spiel selbst hat einen hohen Suchtfaktor und so ist der User rein auf das fixiert, was auf dem Screen passiert. Als Folge davon kommt es zu Unfällen und oftmals zu erheblichen Schäden.

Wer haftet bei verursachten Schäden und Unfällen?

Spielen während des Autofahrens

Das Spielen während des Auto- oder Fahrradfahrens ist nach §23 Abs.1 StVO verboten. Für einen  ertappten Autofahrer beträgt das Bußgeld € 60, zusätzlich erhält er einen Punkt in Flensburg.  Der Radfahrer wird mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von € 25 zur Kasse gebeten.

Körperliche Verletzungen beim Spielen

Kommt es durch einen Unfall zu einem bleibenden Schaden greift die private Unfall- und/oder die Berufsunfähigkeitsversicherung. In den Bedingungswerken dieser Verträge ist im Regelfall auch das Bedienen von Smartphones mitversichert. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob beim Spielen fahrlässig gehandelt wurde.

Schäden durchs Spielen

Ist der Player so tief ins Spiel versunken und ein Schaden entsteht aus der Situation heraus, greift dessen Privathaftpflichtversicherung (Artikel). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ursache dafür ein Missgeschick, Leichtsinn oder einfach nur Vergesslichkeit waren. Einzige Ausnahme bildet der Vorsatz.

Schäden im Straßenverkehr

Wird der Spieler im Straßenverkehr von einem Fahrzeug erfasst, so zahlt generell die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters. Allerdings kann die Leistung gemindert werden, wenn dem Pokémonsüchtigen eine Mitschuld – beispielsweise hat er die Straße geistesabwesend überquert – nachgewiesen werden kann.

Tatbestand Hausfriedensbruch

„So sehr das Spiel auch dazu animiert, frei über Stock und Stein zu klettern – das unbefugte Betreten von Privatgelände ist Hausfriedensbruch. Egal wie anziehend ein Monster auf dem Fensterbrett des Nachbarn also wirkt – Gärten, Auffahrten und Wege zur Haustür sollten nicht unbefugt betreten werden, sonst kann es Ärger geben“, so Anja-Mareen Decker, Leiterin der Rechtsabteilung bei Advocard.

Monsterjagd ohne juristische Zwischenfälle

Seit Beginn der Jagd suchen Horden von Erdbewohnern jeglichen Alters mit blau angestrahlten Gesichtern in Straßen, Gebäuden, Parks usw. nach kleinen Monstern und dem nächsten Level. Damit derartige Aktionen kein juristisches Nachspiel haben, sollten einige Punkte beachtet werden, rät die Rechtsexpertin von Advocard: „Grundsätzlich ist man bei Privatangelegenheiten in der Arbeitszeit auf die Kulanz des Arbeitgebers angewiesen. In einigen Fällen kann es richtig heikel werden. Nämlich dann, wenn man beispielsweise Bilder vom Monster auf der PC-Tastatur am Schreibtisch macht und damit möglicherweise die Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber verletzt. Oder wenn man das Firmenhandy mit sensiblen Informationen zur Monsterjagd nutzt – denn Datenschutzbestimmungen der App sind sicher nicht im Sinne vieler Unternehmen.“

Monsterjagd in der Schule

Weiter weißt Frau Decker darauf hin, dass es Lehrkräften im Unterricht gestattet ist, Handys einzusammeln, wenn Schüler auf Monsterjagd gehen. Damit wird lediglich die Hausordnung der Schule durchgesetzt, die in den meisten Fällen eine Nutzung des Mobilgerätes untersagt. Nach Unterrichtsschluss müssen allerdings die Geräte zurückgegeben werden.

Zahlungspflicht für gebührenpflichtige Extras

„Die Pokémon-App an sich ist zwar kostenlos, neue Pokébälle, Lockmodule oder Brutkästen können jedoch teuer werden – € 100 sind da schnell erreicht. Auch wenn das Kind die Einkäufe ohne Zustimmung der Eltern getätigt hat, kann es schwierig werden, das Geld zurück zu bekommen“, warnt die Expertin der Advocard-Rechtsabteilung.

 

Sie haben Interesse an diesem Thema oder weiteren?

Einfach auf den Gutschein

klicken & aktivieren!

 Dieser Wert von € 89,00 entspricht einer durchschnittlichen Erstberatung inkl. Nebenkosten

als geldwerter Vorteil für den Nutzer/die Nutzerin.

Kommentar 0
Wetter in Wunsiedel
blockHeaderEditIcon

script-naturgefahren-check
blockHeaderEditIcon
telefon
blockHeaderEditIcon

Rufen Sie einfach an und klären Sie Ihre Fragen mit dem Experten Stefan Vetter:

Telefon: 09232-70880

video-makler-spart-geld
blockHeaderEditIcon
Link popup- ARD Reportage Berufsunfähigkeit
blockHeaderEditIcon
Bild-Beratungsgutschein
blockHeaderEditIcon

Beratungsgutschein im Wert von 89,00 Euro

e-book-cover-vers
blockHeaderEditIcon

Neu

E-Book Download als PDF

Versicherungs Ratgeber von Stefan Vetter Wunsiedel

Stefan Vetter lüftet das Versicherungs Geheimnis

link - tarifrechner-reiseversicherung
blockHeaderEditIcon
link - ladylike-krebs-schutzbrief
blockHeaderEditIcon
link - geldanlagerechner
blockHeaderEditIcon
link - gratis schulung BILD
blockHeaderEditIcon

 >> Jetzt klicken und anmelden

Gratis Schulung Geldanlage

e-book-cover-geld
blockHeaderEditIcon

NEU - E-Book von Stefan Vetter

Tipps für Ihre Geldanlage von Stefan Vetter

Erfolgreiche Tipps für Ihre Geldanlage

anzeige-google-adsense-300x600
blockHeaderEditIcon
fusszeile-maklerwun
blockHeaderEditIcon
Benutzername:
User-Login
Ihr E-Mail
Kein Problem. Geben Sie hier Ihre E-Mail-Adresse ein, mit der Sie sich registriert haben.
*