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Infektionsklausel

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Okt 14 2014

Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Nach dem aktuellen Bedingungswerk der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) liegt der Leistungsfall vor, wenn eine versicherte Person mindestens 6 Monate nicht mehr in der Lage ist, den zuletzt ausgeübten Beruf zu mehr als 50 % nachzugehen. Als Ursache gelten Unfall, Krankheit oder auch Kräfteverfall - wobei diese ärztlich nachgewiesen werden müssen.

Was passiert jedoch, wenn man seiner Arbeit nicht mehr nachgehen darf?

Laut §31 IfSG können in vielen Berufen Tätigkeitsverbote verhängt werden, wenn das Risiko einer Ansteckung durch eine Infektion besteht. In der BU ist dies nur über eine entsprechende Zusatzklausel mitversichert.

Die meisten Versicherer schließen nur eine Infektionsklausel für Ärzte und medizinische/pflegerische Berufe ein. Die Standard-Infektionsklausel deckt das Risiko für Human- und Zahnmediziner ab. Bei einigen Gesellschaften sind auch Veterinärmediziner und/oder Medizinstudenten eingeschlossen.

Nur wenig Versicherungskonzerne bieten eine Infektionsklausel ohne Einschränkung auf bestimmte Berufe. Wichtig ist diese für Menschen, die in ihrem Arbeitsalltag mit anderen Personen Kontakt haben, beispielsweise in der Gastronomie oder Berufe wie Krankenschwester, Hebamme, Apotheker, Erzieher usw. ausüben. Dürfen sie ihrer Beschäftigung nicht mehr nachkommen, stehen sie ohne Einkommen da.

Der Einschluss der „Infektionsklausel“ wird erst seit wenigen Jahren angeboten und stellt eine sinnvolle Erweiterung des Deckungsumfanges dar.

Lassen Sie von einem Fachmann kontrollieren, ob ihr bestehender Vertrag diesen Tarifbaustein enthält und ggf. prüfen, ob dieser in ihrem Beruf sinnvoll ist.

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