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Nov 26 2014

10 Steuertipps zum Jahreswechsel für Selbstständige

Bei einigen Themen können Sie zum jetzigen Zeitpunkt noch eingreifen um 2014 oder ab 2015 Steuern zu sparen.

1) Fahrtenbuch führen

Müssen Sie mehrere Betriebs-Pkws mit einem pauschalen Privat-Anteil versteuern, oder ist grundsätzlich für ein Fahrzeug die 1%-Methode als Eigen-Anteil zu hoch, dann lohnt sich das Führen eines steuerlich anerkannten Fahrtenbuchs. Bitte beachten Sie: nur beim Kauf eines neuen Fahrzeugs oder zum Beginn eines Kalenderjahres kann diese Maßnahme aufgegriffen werden.

2) Vorsteuerabzug bei nicht bezahlten Rechnungen

Wenn Sie für ihr Unternehmen im Jahr 2014 Leistungen bzw. Waren bezogen haben und ihre Rechnungen bis zum Jahreswechsel noch nicht beglichen sind, dürfen Sie die daraus resultierende Vorsteuer bereits im Dezember 2014 bei ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen. Sie müssen lediglich den Nachweis erbringen, dass Ihnen die Rechnung bis zum 31.12.14 vorgelegen hat. Eine Bezahlung hingegen ist keine Bedingung für einen Vorsteuerabzug.

3) Sonderabschreibung von 20 %

Für bestimmte Anschaffungen steht Ihnen in 2014 eine Sonderabschreibung von 20 % zu – Voraussetzung ist, dass die Gewinnobergrenze  von €100.000 im Jahr 2013 nicht überschritten wurde. In welchem Monat die Anschaffung erfolgt ist nicht entscheidend - als Bedingung gilt, dass das neu bzw. gebraucht angeschaffte Wirtschaftsgut in den Jahren 2014 und 2015 mindestens zu 90 % betrieblich genutzt wird. Begünstigt dafür sind beispielsweise Büromöbel sowie technische Büroausstattung - PC, Kopierer - oder auch Maschinen. Beim Erwerb eines Betriebs-Fahrzeugs sind Sie zum Führen eines Fahrtenbuches im Anschaffungs- und Folgejahr gezwungen, um eine betriebliche Nutzung von 90 % nachzuweisen.

4) Kleinunternehmer: Übergang zur Regelbesteuerung

Als geltender Kleinunternehmer sollten Sie zum Ende des Jahres 2014 ihren Gesamtumsatz ermitteln. Überprüfen Sie, dass der Eigenanteil für die private Kfz-Nutzung nicht bei ihrem Jahresumsatz berücksichtigt und dementsprechend auch keine hypothetische Umsatzsteuer angesetzt wird.
Für die Regelbesteuerung als Kleinunternehmer gilt ein Höchstumsatz von € 17.500 im Jahr -  liegt ihr Umsatz darüber entfällt ihr Anrecht auf diese Art der Besteuerung. Sie gelten somit als Umsatzsteuerpflichtig, sind aber im Gegenzug vorsteuerabzugsberechtigt. Haben Sie in den Jahren 2010 bis 2014 größere Anschaffungen gemacht, steht Ihnen aufgrund der Umstellung unter bestimmten Voraussetzungen ein nachträglicher Vorsteuerabzug zu (Vorsteuerberichtigung nach §15aUStG).

5) Regelbesteuerung: Übergang zum Kleinunternehmer

Wurden Sie bisher nach der Regelbesteuerung veranlagt, haben aber die Umsatzgrenze - einschließlich Mehrwertsteuer - von € 17.500 nicht überschritten, können Sie die Kleinunternehmerregelung beanspruchen. Sie werden jedoch nicht zum Wechsel gezwungen. Ihr Vorteil liegt darin, dass Sie keine Umsatzsteuer mehr bezahlen müssen, Sie verlieren aber andererseits ihr Recht zum Vorsteuerabzug. Haben Sie sich zu einem früheren Zeitpunkt freiwillig zur Regelbesteuerung entschlossen, besteht eine Bindungsfrist von fünf Jahren bevor ein Übergang zur Kleinunternehmerregelung möglich ist.

6) Zahlung mit ec- oder Kreditkarte

Bei einer bargeldlosen Zahlung für betriebliche Einkäufe im Monat Dezember 2014 muss der Betrag im Jahr 2014 als betriebliche Ausgabe erfasst werden, auch wenn die Abbuchung erst im Januar 2015 erfolgt. Entscheidend ist der Tag des Kaufs. Bewahren Sie den Abrechnungsbeleg hierfür auf.

7) Investitionsabzug (IAB) aufstocken

Sollten Sie nach 2011 einen IAB geltend gemacht haben und sind Sie unter der max. Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten geblieben, dann können Sie diese 2014
bis zur zulässigen Höhe ausweiten. Legen Sie Einspruch ein, falls ihr Finanzamt diese Maßnahme verweigert und beziehen sich auf das Verfahren Az. des BFH: S R 4/13.

8) Investitionsabzugsbetrag neu bilden

Haben Sie für den Zeitraum 2015 bis 2017 Investitionen ins Auge gefasst? Dann besteht für Sie die Möglichkeit, in ihrer EÜR 2014 einen IAB von bis zu 40 % der erwarteten Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts gewinnmindernd zu erfassen. Allerdings darf ihr Gewinn im Jahr 2014 ohne Berücksichtigung eines Investitionsabzugesbetrags (IAB) nicht höher als € 100.000 sein. Das Objekt  bzw. der Gegenstand muss im Anschaffungs- und Folgejahr mindestens zu 90 % betrieblich genutzt werden.

9) GWG-Grenze durch Investitionsabzugsbetrag beeinflussen

Zu einem geringwertigen Wirtschaftsgut (GWG) können Sie auch kommen, indem Sie für kleinere Anschaffungen einen IAB bilden. Des weiteren im Jahr des Erwerbs die hierfür anfallenden Kosten in Höhe des aufgelösten IAB herabsetzen und dadurch unter die GWG-Grenze von € 150/€ 410/€ 1.000 gelangen. Als Geringwertige Wirtschaftsgüter gelten Gegenstände des Anlagevermögens, die beweglich, abnutzbar sowie selbstständig nutzbar sind.

10) Zehn-Tage-Regel beachten

Leisten Sie in der Zeit vom 01.01. bis 10.01.2015 Zahlungen, die regelmäßig anfallen, allerdings noch das Jahr 2014 betreffen und bis zum 10.01. fällig sind?, dann sind sie gezwungen diese als Betriebsausgaben in ihrer Gewinnermittlung 2014 zu erfassen.
Es handelt sich vorwiegend um Mietaufwendungen, Versicherungsbeiträge, Telefongebühren und dergleichen. Das sonst gültige Abflussprinzip wird in diesem Falle von der sogenannten Zehn-Tage-Regel durchbrochen. Diese Regel ist auch zwingend für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Eine Ausnahme bildet nach Meinung der Finanzverwaltung wenn der 10.01.15 – an dem die Ust-VZ für Dezember 2014 (bei Fristverlängerung für November 2014) normalerweise zur Zahlung fällig wäre, auf einen Samstag fällt. Somit verschiebt sich der Fälligkeitstag auf Montag, den 12.01.2015 und fällt aus diesem Grund nicht mehr unter die Zehn-Tage-Regel.
(OFD NRW, Kurzinfo ESt Nr. 09/2014 v. 07.03.2014). Beim BFH ist bezüglich dieser Konstellation ein Verfahren anhängig (Az. : VIII R 34/12).

Machen Sie die USt-Zahlung auf jeden Fall in der EÜR 2014 als Betriebsausgabe geltend. Legen Sie Einspruch, mit dem Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren ein, wenn das Finanzamt Ihnen die Ausgabe streicht.

Diese Tipps ersetzen die Beratung durch einen Steuerberater nicht!

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