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Versicherungen – was ist im Todesfall zu beachten

Der Tod eines geliebten Menschen ist schmerzlich und hinterlässt bei den Hinterbliebenen meist eine große Lücke. Doch Zeit zum Innehalten bleibt vorerst nicht, denn sämtliche Formalitäten rund um die Beisetzung müssen geregelt werden. Trauer und gleichzeitige Verpflichtungen führen dazu, dass häufig wichtige Angelegenheiten außen vor bleiben. Erfahrungsgemäß betrifft dies den Nachlass, die Kündigung bestehender Verträge und allen voran Versicherungen.

Welche Besonderheiten sind bei den einzelnen Vertragsarten zu beachten:

Lebensversicherung

Hier ist Eile geboten und jeder Tag zählt, denn Lebensversicherer geben Erben maximal  72 Stunden Zeit, um den Todesfall anzuzeigen. Erfolgt die Meldung nicht, kann die Gesellschaft die Zahlung der vereinbarten Versicherungsleistung verweigern. Wurde im Vertrag eine bezugsberechtigte Person vermerkt, so erhält diese die vereinbarte Versicherungssumme, ansonsten treten die Erben an deren Stelle. Weitere personenbezogene Vertragsarten, wie etwa die Berufsunfähigkeitsversicherung sowie auch die Krankenversicherung enden mit dem Todesfall.

Unfallversicherung

Bei einer Unfallversicherung beträgt die Meldefrist meist gar nur 48 Stunden, sofern der Tod durch Unfall Teil des Vertrages ist. Weitere Modalitäten sind wie bei einer Lebensversicherung aufgeführt. Wurde keine Todesfallsumme vereinbart, erlischt der Vertrag, vorausgesetzt der Verstorbene war nur alleinig Versicherter. Eine andere Regel greift, wenn ein Kind mitversichert war. In solch einem Fall wird der Vertrag gewöhnlich bis zur Volljährigkeit des Nachwuchses beitragsfrei weitergeführt. Der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen tritt dann an die Stelle des Verstorbenen und wird neuer Versicherungsnehmer. Ist der Partner mitversichert, besteht die Versicherung weiter bis zur nächsten Beitragsfälligkeit. Der Lebensgefährte kann entscheiden, ob er den Vertrag auf sich übertragen möchte.

Hausratversicherung

In den meisten Fällen liegt eine Hausratversicherung vor. Verstirbt der Versicherungsnehmer, bleibt sein Hausstand meist für zwei Monate unverändert versichert. Übernimmt im genannten Zeitraum der Erbe die Wohnung samt Inventar, geht die Versicherung automatisch auf diesen über. Besteht allerdings kein Interesse an der Übernahme des Vertrages, kann von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht werden, vorausgesetzt ein entsprechender Vertrag besteht bereits. Ist dies nicht der Fall, gilt das ordentliche Kündigungsrecht – im Regelfall drei Monate zur Hauptfälligkeit.

Privathaftpflichtversicherung

Die Privathaftpflichtversicherung ist die wichtigste private Absicherung, über die jeder Bürger verfügen sollte. Diese Vertragsart sichert Schäden ab, die einer dritten Person zugefügt werden. Ist hier nur der Verstorbene selbst versichert, erlischt der Vertrag mit sofortiger Wirkung, ohne dass es einer schriftlichen Kündigung bedarf. Zählen jedoch zum Versichertenkreis auch Familienangehörige, wie etwa der Ehegatte oder Kinder, so besteht der Vertrag weiter bis zur nächsten Beitragszahlung. Entrichtet im Anschluss der überlebende Partner die Prämie der Privathaftpflichtversicherung, so wird diese fortgeführt und geht automatisch auf ihn über. Allerdings ist zu prüfen, ob die Umstellung auf einen Single-Vertrag zwecks Beitragsermäßigung möglich ist, wenn nur noch eine Person versichert ist.

Rechtsschutzversicherung

Nach dem Tod des Versicherungsnehmers bleibt die Rechtsschutzversicherung bis zum Ende des Beitragszahlungszeitraums bestehen. Zahlt der überlebende Partner danach den Beitrag weiter, übernimmt er automatisch den Vertrag. Bezüglich Single-Vertrag - siehe Privathaftpflichtversicherung.

Wohngebäudeversicherung

Die Wohngebäudeversicherung versichert Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel, sowie optional Elementarschäden. Sie ist an das Objekt gebunden. Auch hier bleibt im Todesfall der Versicherungsschutz bis zur nächsten Beitragszahlung bestehen. Wird nach dem Tod des Hausbesitzers ein neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen – egal ob Erbe oder Käufer – kann dieser innerhalb von vier Wochen vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Andernfalls läuft die vorhandene Wohngebäudeversicherung weiter.

Anteilige Erstattung der Beiträge

Für alle Vertragsarten gilt gleichermaßen: ein im Vorfeld entrichteter Beitrag wird durch rechtskräftige Kündigung bei einem Todesfall anteilig rückerstattet.

 

 

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