Sturmschäden
Das Orkantief „Niklas“ ist über Deutschland hinweggezogen und hat Autos sowie Gebäude beschädigt und den Zugverkehr auf einigen Strecken durch umgestürzte Bäume behindert bzw. lahm gelegt. Welche Versicherung kommt für die entstandenen Kosten der Reparaturen auf?
Sturmschäden sind über Hausrat- und Wohngebäudeversicherung abgedeckt
Die Hausrat- und Wohngebäudeversicherer decken Sturmschäden ab. Bitte beachten Sie dabei, dass die Hausratversicherung diese Schäden automatisch mit einschließt, während sie bei der Wohngebäudeversicherung separat zu beantragen sind. Eine Leistung erfolgt allerdings erst ab Windstärke acht – das entspricht einer Windgeschwindigkeit ab 62 Stundenkilometern. Bei „Niklas“ wurden Spitzengeschwindigkeiten von 150 Stundenkilometer erreicht. Geschädigte haben die Möglichkeit, die gemessene Windstärke beim Deutschen Wetterdienst (DWD) zu erfragen. Hierfür steht eine Hotline zur Verfügung unter: 01805-913913 (Festnetz: max. 14 Cent/Minute; Mobil 42 Cent/Minute).
Manchen Gesellschaften reicht zur Schadensregulierung die Information aus, dass Nachbarhäuser ähnliche Schäden aufweisen. In diesen Fällen erkennen die Versicherer die defekten bzw. zerstörten Gegenstände und Objekte auch dann an, wenn eine einzelne Bö durch die Straßen gefegt ist – so die Aussage des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
Die meisten Schäden entstehen an Immobilien
Allein 70 Prozent des Schadensaufkommens durch Sturm betrifft Immobilien – hier vor allem abgedeckte Dächer, geknickte Schornsteine und Schäden, die durch umgestürzte Bäume verursacht wurden. Allerdings sind Nebengebäude, beispielsweise Garagen oder Gartenhäuser, nur dann versichert, wenn sie im Versicherungsvertrag eingeschlossen sind. Überprüfen Sie bitte ihre Police, falls Gebäude dieser Art bestehen.
Elementarschäden nur selten abgesichert
Eine Wohngebäudeversicherung deckt Schäden durch Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel ab. Elementarschäden, wie beispielsweise Überflutung durch Gewässer oder Starkregen, müssen separat versichert werden. Die häufigsten Fälle sind hier vollgelaufene Keller – auch oftmals verursacht durch Rückstau in der Kanalisation. Diese Klausel ist aber nur in den wenigsten Verträgen eingeschlossen. Daher der dringende Rat an jeden Hausbesitzer, prüfen Sie diesbezüglich ihre Police.
Bäume müssen jährlich zweimal kontrolliert werden.
Durch umfallende Bäume und abbrechende Äste können schwere Schäden verursacht werden. Daher ist der Eigentümer verpflichtet zweimal jährlich den Zustand seiner Bäume zu kontrollieren und zwar im belaubten sowie im kahlen Zustand. Hinweise auf eine Krankheit sind meist dürre Äste und abgestorbenes Laub. Auch Pilzbefall oder ein Blitzschlag können dazu führen, dass der Baum gefällt werden muss. Das OLG Hamm hat diesbezüglich entschieden, dass die Größe des Baumes dabei keine Rolle spielt (Az: I-11 U 100/12). Trotz des erhöhten Risikos bei hochgewachsenen Bäumen, reichen auch hier zwei Kontrollen im Jahr aus. Weiß der Eigentümer bzw. Verkehrssicherungspflichtige von einer Gefährdung, muss er umgehend handeln. In Mecklenburg-Vorpommern wurde beispielsweise eine morsche Pappel von der Gemeinde als bruchgefährdet eingestuft - das Fällen jedoch verschoben. In der Zwischenzeit kam es zu einem Unfall mit erheblichem Schaden. So landete der Fall vor dem OLG Rostock (Az: 5 U 334/08) und das Urteil lautete: die nachlässige Gemeinde muss für den Schaden aufkommen.
Schäden am Auto
Bei einem Sturm werden oftmals Fahrzeuge beschädigt – hier springt die Teilkasko- sowie auch die Vollkaskoversicherung ein. Während bei ersterer die Windstärke acht erreicht werden muss, besteht bei zweiter keine Begrenzung. Eingeschlossen sind bei beiden Versicherungsarten Schäden, die durch herumfliegende Gegenstände verursacht werden. Zuerst muss sich der Fahrzeugbesitzer bei einer Beschädigung dieser Art an den Grundstückseigentümer wenden. Kontrolliert der Eigentümer Gebäude und Bäume regelmäßig, zahlt dessen Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
Auch Baustellen können versichert werden
Die Bauleistungsversicherung zahlt Sturmschäden ebenfalls ab Windstärke acht. Laut Auskunft der GDV gibt es Schadenersatz sowohl für das demolierte Baumaterial, als auch für die notwendigen Handwerkerleistungen, um die Schäden zu beseitigen.
Leistungen der Hausratversicherung
Sind Schäden am Inventar des Hauses entstanden, kommt die Hausratversicherung zum Einsatz. Diese Vertragsart ersetzt neben Sturmschäden auch solche, die durch Blitzschlag verursacht wurden. Nicht versichert sind im Normalfall Gegenstände, die sich zum Zeitpunkt des Unwetters außerhalb des Hauses befunden haben – beispielsweise Blumenkübel oder Gartenmöbel. Fest mit dem Haus verbundene Markisen und Antennen, sind allerdings eingeschlossen.
Privathaftpflichtversicherung ist wichtig
Auch der Mieter kann nach einem Sturmschaden in die Pflicht genommen werden. Fällt beispielsweise ein auf dem Balkon stehender Blumenstock auf darunter parkende Autos oder Passanten, kann er erhebliche Schäden verursachen. Diese werden durch die wichtigste private Versicherung – die Privathaftpflichtersicherung - abgedeckt.