Versicherungsschutz bei Sexunfällen
Der Film „Fifty Shades of Grey“ ist in aller Munde. Manch einer fragt sich sicher, ob es Schadenersatzansprüche bzw. Versicherungsleistungen gibt, wenn bei exzessiven Sexpraktiken Schäden entstehen.
Leistungen der Unfall- und Privathaftpflichtversicherung unwahrscheinlich
Wie sieht es hier bei der Unfallversicherung aus? Der Begriff „Unfall“ ist definiert als ein „plötzliches, von außen einwirkendes, unvorhergesehenes, zeitlich und örtlich bestimmbares Ereignis, durch das eine Person unfreiwillig einen Schaden erleidet“. „Der Unfall muss unfreiwillig passieren“, sagt Hasso Suliak, Pressesprecher des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Aber diese Eigenschaft fehlt bei Unglücksfällen während gewalttätiger Sexhandlungen. Auch eine Leistung der Privathaftpflichtversicherung ist eher ungewiss.
„Der Bund der Versicherten“ vertritt eine andere Auffassung
Der Bund der Versicherten behauptet mit Bezug auf den „Kassenschlager“, dass die private Unfallversicherung immer leistet, wenn sadomasochistische Handlungen zu bleibenden Körperschäden führen. Bei bleibenden Narben müssten die Unfallversicherer sogar für kosmetische Operationen zahlen. Des weiteren soll die Privathaftpflichtversicherung Schmerzensgeld zahlen, wenn ein Partner fahrlässig gegen die Abmachung verstößt, niemand solle ernsthaft verletzt werden.
Beweislage ist schwierig
Vor allem die zuletzt angeführte Behauptung ist nach Meinung von Juristen und Versicherungsexperten problematisch. „Solche Handlungen dürften nach dem jetzigen Stand der Rechtsprechung in der privaten Haftpflichtversicherung unter den Ausschluss der „ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung“ fallen, erläutert Klaus-Jörg Diwo, Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Freiburg und verweist als Beispiel auf ein Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 27. April 2011 - AZ.: I-20U, 10/11.
Bei Leistungen aus der privaten Unfallschutzversicherung hingegen sieht Klaus-Jörg Diwo jedoch gute Chancen für den Verbraucher. Nach seiner Aussage muss die Gesellschaft beweisen, dass eine Gesundheitsschädigung – welche zur Invalidität geführt hat – freiwillig erfolgt ist. Ebenso gilt dies für entstellende Narben. „Das dürfte den Assekuranzen in der Regel schwer fallen, wenn beide Beteiligten behaupten, dass versehentlich vorher verabredete Grenzen überschritten wurden und insbesondere dauernde Gesundheitsschäden nicht gewollt waren“, so Diwo.
Autoerotische Unfälle sind nicht versichert
Autoerotische Unfälle, wie beispielsweise Masturbation unter Zuhilfenahme von Gegenständen oder das Einführen von ungeeigneten Gegenständen in Körperöffnungen, sind nicht versichert.
Bei Alltagsunfällen wird geleistet
Die private Unfallversicherung ist allerdings zur Leistung verpflichtet, wenn der Schaden durch ein „Alltagsrisiko“, wie das Ausrutschen beim Liebesspiel mit eingehender Knochenfraktur, entstanden ist. „Privater Berufsschutz ist zudem in allen Fällen gegeben, egal welche Art von Sex praktiziert wird. Wer danach seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit zumindest zu 50 Prozent nicht mehr ausüben kann, erhält eine Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung“, so der Jurist. Dies hat auch der BdV geäußert und liegt damit tatsächlich richtig.
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