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Berufsunfähigkeitsversicherung, Stefan Vetter, Ihr Makler in Wunsiedel, informiert aktuell über Geld- und Versicherungsangelegenheiten
Okt 27 2015

Gefährliches Herbstlaub

Die herbstlich buntgefärbten Blätter unserer heimischen Laubbäume sind zwar schön anzusehen, allerdings bergen sie auch Gefahren. Denn nasses Laub kann Gehwege und Straßen in gefährliche Rutschbahnen verwandeln. Jeder Passant sollte vorsichtig sein, genau wie im Winter bei Eis und Schnee. Deshalb sind die feuchten Blätter im Herbst regelmäßig zu entfernen  - aber wer ist dafür zuständig? Und wie viele Male muss gekehrt werden? Falls jemand ausrutscht und zu Schaden kommt, wer haftet dann dafür?

Wie oft muss gekehrt werden?

Die dafür zuständige (eingeteilte) Person muss wochentags ab 7.00 Uhr morgens herumliegendes Laub entfernen. Laut Verkehrssicherungspflicht sind Straßen und Gehwege regelmäßig, aber nicht ständig laubfrei zu halten. Es versteht sich von selbst, dass viel begangene Wege häufiger zu reinigen sind, als wenig benutzte. 

Laubbläser sind nur zu bestimmten Zeiten einsetzbar

Mittlerweile kommen vermehrt sog. Laubbläser zum Einsatz. Der Nachteil dieser Geräte besteht in ihrer beachtlichen Lautstärke. Daher dürfen sie wegen Ruhestörung in Wohngebieten im Regelfall nur werktags zwischen 9 und 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden. Allerdings können Städte und Gemeinden durch eine Satzung andere Zeiten festlegen.  

Wer muss das Laub entfernen?

Für öffentliche Gehwege sind prinzipiell die Kommunen zuständig. Die Verkehrssicherungspflicht wird jedoch meist auf den jeweiligen Hauseigentümer übertragen. Der wiederum reicht im Regelfall seine Räumpflicht an Mieter, Hausverwaltung oder Hausmeister weiter. Wurde diese Aufgabe per Mietvertrag auf den Mieter übertragen, haftet der Eigentümer in der Theorie nicht mehr, wenn ein Fußgänger ausrutscht und sich verletzt. Er ist allerdings verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob die beauftragte Person dem Säubern des Gehsteiges auch tatsächlich nachkommt.

Streitfälle landen vor Gericht

Stürzt eine Person und macht Schmerzensgeld und/oder Lohnausfallkosten geltend, greift bei selbst genützten Immobilien die Privathaftpflichtversicherung. Bei vermieteten Objekten empfiehlt sich dafür allerdings eine separate Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung abzuschließen. Trotz allem kommt es oftmals zum Rechtsstreit, sodass die Haftungsfrage im Einzelfall vor Gericht geklärt werden muss.

 

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