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Versteuerung von Kapitaleinkünften aus Investmentfonds

Investmentfonds sind für Kapitalanleger eine gute und simple Möglichkeit, an den Kapitalmärkten zu partizipieren, ohne selbst über fundierte Kenntnisse verfügen zu müssen. Wie sieht es mit der Versteuerung der erzielten Erträge aus?

Steuerlich relevante Erträge

Im deutschen Investmentsteuergesetz (InvStG) wird zwischen Investmentfonds (sog. Kapitel 2-Fonds) und Spezial-Investmentfonds (sog. Kapitel 3-Fonds) unterschieden. Da die Anleger der zweiten Kategorie typischerweise keine Privatanleger sind, werden die Einkünfte aus diesen Anlagen hier nicht näher betrachtet.

Privatanleger erzielen mit ihren Anteilen an Kapitel 2-Fonds Einkünfte aus Kapitalvermögen, sogenannte Investmenterträge. Zu diesen gehören Ausschüttungen des Investmentfonds, die Vorabpauschale sowie Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen. Die Begriffe Ausschüttung und Gewinn aus der Veräußerung von Investmentanteilen sind selbsterklärend. Was ist allerdings eine Vorabpauschale?

Vorabpauschale

Schüttet ein Investmentfonds keine Erträge aus sondern legt die wieder an (thesauriert), führt dies auf Ebene des Fonds im Grundsatz zu einem Liquiditätsvorteil und einer damit verbundenen Steuerstundung. Um dies zu vermeiden, kann es aufgrund der Vorabpauschale zu einer Besteuerung dieser thesaurierten Erträge kommen. Vereinfacht beschrieben wird die Vorabpauschale besteuert, soweit die Ausschüttungen des Investmentfonds die risikolose Marktverzinsung in einem Kalenderjahr unterschreiten.

Um Anleger nicht doppelt zur Kasse zu bitten, werden Vorabpauschalen bei Berechnung des nachgelagerten Veräußerungsgewinns in Abzug gebracht. Als Veräußerung gelten Rückgabe, Abtretung, Entnahme und verdeckte Einlage der Investmentanteile in eine Kapitalgesellschaft sowie eine beendete Abwicklung des Investmentfonds.

Teilfreistellung

Die Erträge aus Immobilienfonds, Mischfonds und Aktienfonds werden auf Anlegerebene durch die sogenannte Teilfreistellung zu einem Prozentsatz zwischen 15% und 80% steuerfrei gestellt. Die Teilfreistellung wird dabei auf alle genannten Investmenterträge angewendet. Das Ziel ist die Vorbelastung mit inländischer (Körperschaft-)Steuer auf Ebene des Investmentfonds auszugleichen.
Bei Privatanlegern mindert die Teilfreistellung die Bemessungsgrundlage als Ausgangslage für die Berechnung der Kapitalertragsteuer und kommt auch zur Anwendung, wenn negative Erträge erzielt werden. Sie mindert somit auch anteilig den steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Für die Kategorisierung als Aktien-, Immobilien- oder Mischfonds ist der Anlageschwerpunkt des Investmentfonds entscheidend, der sich typischerweise aus den Anlagebedingungen des einzelnen Fonds ergibt.

Direkte Abführung an Finanzbehörden

Mit diesen (etwaig durch die Teilfreistellung reduzierten) Erträgen unterliegt der Privatanleger der sog. Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag, also 26,375% ggf. zzgl. Kirchensteuer. Den Steuerabzug nehmen die Investmentfonds als Schuldner der Kapitalerträge automatisiert, d. h. ohne weiteres Zutun des Steuerpflichtigen, vor. Sie führen die Steuern direkt an die Finanzbehörden ab. Für den Steuerausgleich wird dem Kunden von der depotführenden Stelle für das Kalenderjahr eine Steuerbescheinigung übermittelt.

Steuerliche Behandlung von Verlusten

Verluste aus Kapitalvermögen, zu denen auch die genannten Investmenterträge zählen, dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) verrechnet werden. Diese Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Anleger in den folgenden Kalenderjahren aus Kapitalvermögen erzielt.

Sparer-Pauschbetrag

Der Steuerabzug hat für Zwecke der Einkommensteuer abgeltende Wirkung. Somit werden diese Einkünfte im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht zusätzlich einer Progressionsbesteuerung unterworfen oder bei Bestimmung des Einkommensteuertarifs berücksichtigt.

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen können Privatanleger als Werbungskosten pro Jahr einen Betrag von pauschal € 1.000 bzw. € 2.000 bei Zusammenveranlagung subtrahieren. Einen darüber hinausgehenden Werbungskostenabzug können Privatanleger insoweit nicht geltend machen. Durch die vorstehende Teilfreistellung wird der Sparer-Pauschbetrag nicht in entsprechender Höhe gekürzt und kann in vollem Umfang angesetzt werden.

 

 

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