Wie ist die Rechtslage, wenn eine betrunkene Person plötzlich die Straße überquert
Ohne auf den Verkehr zu achten überquerte eine alkoholisierte Frau eine stark befahrene Straße, dabei wurde sie seitlich von einem Auto gestreift und verletzt. Die Behandlungskosten gingen erstmals zu Lasten der Krankenkasse der Frau. Im Nachgang wurde jedoch der Kfz-Fahrer bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung mittels Gerichtsklage aufgefordert die Hälfte der Kosten für die ärztliche Versorgung zu übernehmen, dabei berief sich die gesetzliche Krankenversicherung auf ein Mitverschulden des Fahrers.
Als gefährdete Verkehrsteilnehmerin erkennbar
Die Krankenkasse argumentierte, der Kfz-Fahrer habe gegen § 3 Absatz 2a StVO verstoßen, denn es fehlte an Rücksichtnahme gegenüber der Verkehrsteilnehmerin, die aufgrund ihres Alkoholkonsums als hilfsbedürftig einzustufen gewesen sei. Im genannten Paragrafen heißt es u.a.: "Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist." Laut Kläger bewegte sich die Fußgängerin auffällig und sei deshalb als gefährdete Verkehrsteilnehmerin erkennbar gewesen.
Grob fahrlässiges Verhalten
Allerdings teilten weder Vorinstanz, noch das im Rahmen einer Berufung angerufene Oberlandesgericht (OLG) Hamm diese Rechtsauffassung. Gemäß Beschlus