Einbruch ohne Spuren
Der Fall eines Ehepaares aus Berlin weist auf eine oftmals übersehene Lücke im Versicherungsschutz hin: Im November vergangenen Jahres wurden die Eheleute Opfer eines Einbruchs. Dabei entwendeten die Diebe aus deren Wohnung Uhren und Schmuck im Wert von rund € 12.000 ohne sichtbare Einbruchspuren zu hinterlassen. Das wurde der Familie zum Verhängnis.
Versicherer verweigert Schadensregulierung
Der Hausratversicherer verweigerte die anschließende Schadensregulierung mit Verweis auf die Vertragsbedingungen. In diesen ist geregelt, dass ohne nachweisbaren Einbruch kein Leistungsanspruch besteht. Da an der Wohnungstür durch die der oder die Täter eingedrungen sind keine sichtbaren Aufbruchspuren vorhanden waren, stellte die Polizei die Ermittlungen ein.
Die Lücke im System
Dieser Fall steht beispielhaft für ein strukturelles Problem. Hausratversicherungen verlangen meist sichtbare Anzeichen als Nachweis für gewaltsames Eindringen, um einen echten Einbruchdiebstahl anzuerkennen. Aber wie ist nun die Sachlage, wenn Einbrecher modernste Technik verwenden und deshalb keine Spuren hinterlassen? Juristisch gesehen wird dann ein Verbrechen zum einfachen Diebstahl, der in vielen Verträgen nicht abgedeckt ist.
Gerichte oft auf Seiten der Versicherungsgesellschaften
Vor dem Landgericht Köln (Az. 20 O 143/21) scheiterte ein Kläger in einem ähnlichen Fall; keine sichtbaren Spuren, so das Gericht, kein Leistungsanspruch. Auch das Oberlandesgericht Dresden (Az. 4 U 161/21) stützte die Haltung der Versicherungsgesellschaft, denn ohne nachweisbaren Einbruch besteht keine Pflicht zur Begleichung eines Schadens. Die Gerichte folgten jeweils der Argumentation, dass Versicherungsbetrug nicht auszuschließen ist.
BGH stärkt Versicherte...
Bemerkenswert ist im Gegensatz dazu ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. IV ZR 91/23) in dem entschieden wurde, dass das bloße Fehlen von Spuren nicht zwingend gegen einen Einbruch sprechen muss. Entscheidend ist vielmehr das sog. äußere Bild, d.h. die Gesamtsituation des Diebstahls, welche auf ein unbefugtes Eindringen schließen lässt. Demnach liegt die Beweislast für die Vortäuschung eines Einbruchs bei der Versicherungsgesellschaft.
... zumindest theoretisch
Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal, zumindest in der Theorie. In der Umsetzung ist es allerdings schwierig, da die Hausratversicherer die Anforderungen restriktiv interpretieren. Betroffene Kunden müssen ihre Unschuld mit hohem Aufwand beweisen und trotzdem wird die Regulierung häufig verweigert.
Prävention statt Vertrauen
Für Kunden, die Wertgegenstände in Wohnung oder Haus verwahren, macht u.U. ein spezielle Wertsachenversicherung Sinn. Diese Art Versicherung schützt beispielsweise auch vor Trickdiebstahl oder Spurenlosigkeit. Ebenso wichtig ist ein Nachweis in Form von Rechnungen, Fotos und Wertgutachten. Im Idealfall ist teures Eigentum in einem zertifizierten Safe zu lagern.