Herrenlose Konten – der Staat greift auf die Konten Verstorbener zu
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In Zeiten ausufernder Staatsausgaben sind neue Einnahmequellen stets willkommen. Die Finanzminister der Bundesländer sind angeblich auf einen bisher unentdeckten Schatz gestoßen - den sogenannten herrenlosen Konten. Es handelt sich dabei um die Bankkonten Verstorbener, auf die niemand Ansprüche geltend macht. Das Vermögen steht ja grundsätzlich den Erben zu. Existieren keine oder werden diese nicht ausfindig gemacht, der Allgemeinheit, d.h. in diesem Fall dem Staat. Nordrhein-Westfalens Finanzminister, Norbert Walter-Borjans (SPD), äußert gegenüber den Zeitungen der Funke-Mediengruppe: „Es kann nicht sein, dass Banken Geld bunkern, das ihnen nicht zusteht“.
Zentralregister der Konten
Borjans gründete eine Länderarbeitsgruppe mit dem Ziel, ein Zentralregister für derartige Konten einzuführen. Banken sollen nunmehr zur Mitteilung dem Staat gegenüber verpflichtet werden, wenn ein Kunde verstorben ist. Werden keine Erben ermittelt, fällt das Vermögen an den Staat. Auch wenn diese Forderung nach einem staatlichen Zugriff spektakulär klingen mag, so ist sie doch verwunderlich, denn diese Möglichkeit besteht bereits.
Herrenlose Konten existieren nicht
In der Realität existieren keine herrenlosen Konten, denn jedes Bankkonto hat mindestens einen Inhaber. Die Kreditinstitute sind aufgrund der Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GWG) und nach § 154 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet, sich Kenntnis über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen. Verstirbt nun der Kontoinhaber, wird hierzulande nach dem Grundsatz der Universalsukzession das Konto automatisch auf den bzw. die Erben übertragen. Diese Änderung tritt mit dem Todestag ein, auch wenn regelmäßig der Erbe erst zu einem späteren Zeitpunkt ermittelt werden kann. Da also das Konto sofort auf den neuen Inhaber übergeht, ist es zu keiner Zeit herrenlos. Das Geldinstitut und der Erbe wissen nur noch nichts voneinander.
Anonyme Konten im Ausland
In der Schweiz gibt es eine große Anzahl anonymer Konten, sie werden als Nummernkonten bezeichnet. Greift einen längeren Zeitraum niemand darauf zu, spricht man hier keinesfalls von herrenlosen, sondern über nachrichtenlose Konten. Von der Existenz dieser Bankkonten weiß logischerweise nur der Kontoinhaber selbst. Die übliche Korrespondenz, d.h. Mitteilungen, Angebote und Kontoauszüge, werden üblicherweise nicht an die Heimatdresse des Inhabers geschickt. Demzufolge sind Erben, bezüglich dieses Vermögens, häufig ahnungslos. Vor 20 Jahren wurde daher eine zentrale Suchmöglichkeit bei entsprechender erbrechtlicher Legitimation über den Ombudsmann der schweizerischen Banken für kontakt- und nachrichtenlose Vermögenswerte eingeführt.
Kein Erbe vorhanden, dann bekommt der Staat das Geld
In Deutschland schicken Banken regelmäßig Post zu existierenden Konten, damit sind die Erben, im Gegensatz zu anonymen Konten im Ausland, im Regelfall über eine Bankverbindung informiert. Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen und es gibt weder Ehegatten, Kinder oder sonstige Verwandte, so geht sein Vermögen laut § 1936 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf das Bundesland über, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes hatte. Für den Fall, dass dieser nicht feststellbar ist, erbt der Bund. Ziel dieser Regelung ist, herrenlose Nachlässe zu vermeiden. Handelt es sich jedoch um einen sogenannten werthaltigen Nachlass, muss nach § 1964 f. BGB eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte ergehen, bevor der Fiskus erbt.
Meldepflichten bereits vorhanden
Wenn sich kein Erbe meldet, darf der Staat bereits heute auf das Vermögen von Konten zugreifen. Durch entsprechende Meldepflichten ist also sichergestellt, dass dieser vom Tod des Erblassers erfährt. Nach § 4 Erschaftssteuerdurchführungsverordnung (ErbStDV) sind die Standesämter verpflichtet, jeden Monat die Sterbefälle an die Finanzverwaltung für Erbschaftsteuer zu übermitteln. Außerdem müssen nach § 7 ErbStDV Europäische Nachlasszeugnisse die Erteilung eines Erbscheines, Europäischen Nachlasszeugnissen und dgl. durch Gerichte angezeigt werden. Das Finanzamt kann daher jederzeit erkennen, ob bei einem bestimmten Sterbefall innerhalb einer angemessenen Frist ein Erbschein ausgestellt wurde. Ist das nicht der Fall, besteht die Möglichkeit beim jeweiligen Standesamt nachzuforschen, ob erbberechtigte Verwandte vorhanden sind. Verläuft auch diese Suche ergebnislos, kann nach § 1964 BGB der Staat als Erbe eingesetzt werden.
Fazit
Der anfangs erwähnte Volksvertreter aus Nordrhein-Westfalen hat sich über die aktuelle Rechtslage nur unzureichend informiert. Jeder Bürger sollte „seinen letzten Willen“ in einem Testament festhalten, um sein Vermögen von vornherein dem Staat zu entziehen und dem gewünschten Erben zuzuführen.
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